Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

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dann verzichten, wenn sie gleichzeitig auch auf die übrigen Nummernblöcke derselben Art des Fernmeldedienstes (z. B. 031, 033, 041, 058 etc.) verzichtet und damit ihr Angebot, das sie unter Verwendung dieser Nummernblöcke erbringt, vollständig einstellt. Will eine Anbieterin beispielsweise auf einen 078-Nummernblock verzichten, muss sie somit auf alle anderen Nummernblöcke der Fernmeldedienstart Mobiltelefonie (076, 077 etc.) ebenfalls verzichten und somit dieses Fernmeldedienstangebot vollumfänglich einstellen. Diese Voraussetzung des Totalverzichts wirkt jedoch nicht dienstartübergreifend. Eine Anbieterin muss folglich bei einem Verzicht auf sämtliche Nummernblöcke der einen Fernmeldedienstart (z. B. 033, 041, 044, 058) nicht gleichzeitig auch auf die Nummernblöcke der anderen Fernmeldedienstart (z. B. 078, 079) verzichten.

Andererseits kann ein Nummernblock im Falle eines Verzichts wegen vollständiger Aufgabe des Dienstes oder im Falle eines Widerrufs sofort einer anderen Anbieterin – auch gegen deren Willen – zugeteilt werden, welche dann die Erreichbarkeit der portierten Nummern sicherstellen muss (Abs. 2). Die Zuteilung eines Blocks liegt dabei im Ermessen des BAKOM und erfolgt in der Regel an diejenige Anbieterin, welche am meisten Nummern aus diesem Block zu sich portiert hat. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe wie z. B. ein hängiges Widerrufsverfahren gegen die Zuteilung an die Anbieterin mit den meisten portierten Nummern spricht.

Diese neu vorgesehene Massnahme stellt die Erreichbarkeit der Konsumentinnen und Konsumenten mit portierten Nummern auch nach dem Wechsel sicher und fördert somit den Wettbewerb unter den Anbieterinnen. Es rechtfertigt sich daher bei einer Zuteilung gestützt auf Absatz 2 auf eine Gebühr zu verzichten (Abs. 3). Nicht selten sprang in der Vergangenheit eine Anbieterin freiwillig für eine nicht mehr auf dem Schweizer Markt tätige Anbieterin ein. Eine Gebührenerhebung würde eine solche Anbieterin, die auch zum Wohle der Konsumentinnen und Konsumenten handelt, bestrafen. Zudem erfolgt die Zuteilung ohne Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs, also ohne dass diese von der übernehmenden Anbieterin verursacht wurde. Auf die Erhebung der jährlichen Verwaltungsgebühren ist jedoch auch bei einer nach Absatz 2 erfolgten Zuteilung eines Nummernblocks nicht zu verzichten. Der Anbieterin stehen grundsätzlich die nicht portierten Nummern des Blocks für eine Zuteilung an ihre Kundinnen und Kunden zur freien Verfügung.

Art. 24c Abs. 2 Zuteilung (Einzelnummern)

Als Mindestangaben muss das Gesuch um Zuteilung einer Einzelnummer gegenwärtig Name und Adresse, die gewünschte Nummer sowie die Art des Dienstes enthalten. Mit der Anpassung von Artikel 4 Absatz 1 gelten die ersten beiden genannten Voraussetzungen neu für alle Adressierungselemente. Eine explizite Erwähnung in Artikel 24c Absatz 2 Buchstaben a und c ist daher nicht mehr nötig. Diese Bestimmungen sind somit aufzuheben.

Bei den Einzelnummern handelt es sich um Telefonnummern mit Dienstidentifikation. So sind beispielsweise 0800-Nummern "Gratisnummern", 084x-Nummern "Gebührenteilungsnummern" und 0906-Nummern sind Nummern, über die Erwachsenenunterhaltung angeboten wird. Gemäss geltendem Buchstabe b wird bei einem Gesuch um Zuteilung einer Einzelnummer als Mindestangabe die Art des Dienstes verlangt. Die Gesuchstellenden müssen also angeben, ob sie beispielsweise einen Gebührenteilungsdienst, einen Dienst aus der Erwachsenenunterhaltung, etc. anbieten wollen. Diese Angabe geht aber bereits aus der Nennung des gewünschten Adressierungselementes (vgl. neuer Art. 4 Abs. 1 Bst. b) hervor. Buchstabe b ist daher ebenfalls aufzuheben.

bis Art. 24e Abs. 2 und 2 Nutzungsbedingungen (Einzelnummern)

Der erste Satz von Absatz 2 ist einer sprachlichen Anpassung unterzogen worden. Identisch zum Wortlaut der FDV ist nun auch in der AEFV von "Nummern vom Typ" und nicht mehr von "Nummern des Typs" die Rede. Absatz 2, zweiter Satz ist aufzuheben. Gemäss dem neuen Artikel 39a Absätze 3 und 4 FDV dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden für Verbindungen zu Nummern vom Typ 0800 keine Gebühren mehr verrechnen, dies unabhängig davon, ob

19/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht