Bericht 1–-3

Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

ressierungselementen, die in Konkurs gefallen sind, zeigt, dass in den allermeisten Fällen erhebliche Schwierigkeiten bestehen, die Gebühren in Rechnung stellen und einfordern zu können. Die Adressierungselemente werden, trotz nicht bezahlter Gebühren, weiter genutzt. Wie auch bei den Liquidationen ist die Korrespondenz in Konkursfällen jeweils sehr umständlich und wenig ergiebig. Die Zuständigkeiten sind unklar und seitens der Betroffenen weiss oft die eine Hand nicht, was die andere tut. Dabei fällt seitens des BAKOM ein erheblicher Abklärungsaufwand an. Durch die Möglichkeit, in solchen Fällen eine Zuteilung verweigern zu können, kann in diesem Bereich die Folgeproblematik betreffend die Gebührenerhebung und die aufwändige Korrespondenz entschärft oder gar beseitigt werden. Sofern ein Konkurs abgewendet werden kann und die Geschäftstätigkeit fortgeführt wird,

steht es den Gesuchstellenden frei, wiederum ein Zuteilungsgesuch zu stellen. Aus naheliegenden Gründen ist eine Zuteilung jedoch gestützt auf den neuen Buchstaben e auch dann zu verweigern, wenn ein Konkurs mangels Aktiven eingestellt wurde.

bis quater bis Art. 11 Abs. 1 Bst. b - b und d Widerruf

Im Sinne einer Optimierung der Widerrufsgründe sowie Harmonisierung der Widerrufs- und Zuteilungsgründe wird Artikel 24g neu in Artikel 11 Absatz 1 überführt sowie ein neuer Widerrufsgrund als

bis

Buchstabe d eingefügt.

bis quater

Die neu in Absatz 1 Buchstaben b bis b aufgenommenen Widerrufsgründe waren bisher in Artikel 24g geregelt und galten nur für Einzelnummern. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso diese Widerrufsgründe für die übrigen Adressierungselemente keine Geltung haben. Dies ist insbesondere auch deshalb unverständlich, da beispielsweise die Zuteilung eines beliebigen Adressierungselementes verweigert werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller es zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Widerrufen kann aus demselben Grund hingegen nur eine einzeln zugeteilte Nummer (vgl. Art. 24g Abs. 2).

bis

Gestützt auf Bst. d kann das BAKOM in Zukunft zugeteilte Adressierungselemente widerrufen, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet.

Dieser Widerrufsgrund ist das Pendant zum Zuteilungsverweigerungsgrund (neuer Art. 4 Abs. 3 Bst. e). Durch diese Anpassung sind nun sämtliche Gründe, die eine Zuteilung eines Adressierungselementes verhindern, mit denjenigen, die zum Widerruf eines solchen führen können, identisch.

Fällt eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Adressierungselementes in Konkurs oder Liquidation, zieht dies jedoch nicht zwingend den Widerruf und die damit verbundene Ausserbetriebsetzung des Adressierungselementes nach sich. Legt beispielsweise eine sich in Konkurs befindende Inhaberin glaubhaft dar, dass die ihr zugeteilten Adressierungselemente für ihr weiteres Bestehen und somit für die allfällige Abwendung des Konkurses unabdingbar sind, so besteht die Möglichkeit, das eröffnete Widerrufsverfahren zu sistieren und die bestehende Zuteilung in diesem Zeitraum zu belassen.

Die gegenwärtig bestehenden Widerrufsgründe sind für Konkurs- und Liquidationsfälle sowie Fälle des Nachlassverfahrens nicht geeignet. Auf den ersten Blick könnte zwar davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen ein Adressierungselement aufgrund nicht bezahlter fälliger Verwaltungsgebühren widerrufen werden könnte (vgl. Bst. d). Dieser Widerrufsgrund greift jedoch nicht, wenn die Gebühren beispielweise aufgrund eines bereits laufenden Konkursverfahrens vom BAKOM nicht mehr in Rechnung gestellt werden können (vorbehalten bleibt Art. 206 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1). Aber selbst wenn die geschuldeten Gebühren fällig sind, wäre es äusserst stossend, das Adressierungselement gestützt auf Buchstabe d zu widerrufen. Der Widerruf würde im Wissen darum, dass die Gebühren gar nicht bezahlt werden können respektive dürfen, erfolgen. Ohne Widerruf wird aber das Adressierungselement widerrechtlich "gebührenfrei" weitergenutzt, bis das Konkursverfahren eingestellt respektive die Inhaberin oder der Inhaber infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht ist. Auch die ausstehenden Gebühren werden erfahrungsgemäss weder im Rahmen des Konkursverfahrens noch nach Abschluss eines solchen beglichen. Dies kann zu grossen Abschreibungen führen.

17/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht