Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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mern vereinbaren mit der Anbieterin von Fernmeldediensten, bei der die Einzel- oder Kurznummer in Betrieb steht, wieviel ein Anruf darauf kostet. Dieser Preis gilt als Endkundenpreis. Die Nummerninhaberin oder der Nummerninhaber gibt diesen den Konsumentinnen und Konsumenten bekannt. Die Anbieterin von Fernmeldediensten ihrerseits muss die mit der Nummerninhaberin oder dem Nummerninhaber vereinbarte Gebühr gemäss Ziffer 8, Anforderung 1, der technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Einzelnummernzuteilung (Anhang 2.10 der Verordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über die Fernmeldedienste und Adressierungselemente, TAV, SR 784.101.113) allen anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten zugänglich machen, damit diese ihren Kundinnen und Kunden Anrufe auf solche Nummern richtig verrechnen können. Diesem Erfordernis werden die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit dem Betrieb des INet-Servers gerecht. Darauf sind alle Gebühren abrufbar, welche zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Inhabenden von Einzel- und 18xy-Kurznummern vereinbart sind. Bei den übrigen Kurznummern müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen, bei denen eine Kurznummer in Betrieb steht, allen übrigen Fernmelde-
dienstanbieterinnen den mit der Inhaberin der Kurznummer vereinbarten Tarif in geeigneter Weise (beispielsweise mittels Interkonnektionsvereinbarungen) mitteilen. Die meisten Anbieterinnen von Fernmeldediensten verrechnen nun aber ihren Kundinnen und Kunden, die auf eine Einzel- oder Kurznummer anrufen, zu den mit den Nummerninhabenden vereinbarten und im INet-Server hinterlegten Gebühr, eine zusätzliche Gebühr (sog. Zuschläge), beispielsweise für den Verbindungsaufbau, die Nutzung des Mobilfunknetzes oder für die Bearbeitung solcher Anrufe. Die Höhe dieser Zuschläge ist den Inhabenden von Einzel- und Kurznummern nicht bekannt. Die Zuschläge sind Vertragsbestandteil zwischen den Anrufenden, die den Mehrwertdienst beanspruchen, und der Anbieterin von Fernmeldediensten, bei der eben diese Anrufenden sind. Je nach Fernmeldedienstanbieterin, Fernmeldenetz oder Abonnement des Kunden oder der Kundin fallen diese Zuschläge unterschiedlich hoch aus. Bei Verbindungen zu beispielsweise 090x-Nummern verrechnen Anbieterinnen von Mobildiensten typischerweise Zuschläge von 30 Rp./Min.; bei alten Abonnementen wie beispielsweise „Natel easy“ von Swisscom gar bis zu 80 Rp./Min. Anbieterinnen von Festnetzdiensten verrechnen mehrheitlich moderatere Zuschläge, so erheben Sunrise und Cablecom eine einmalige Grundgebühr von 10 Rp. bei der Verbindungsherstellung. Die erhobenen Zuschläge für Verbindungen zu 0800-, 084x- und 0878-Nummern bewegen sich in etwa in der gleichen Höhe, wie diejenigen bei 090x-Nummern. Verrechnen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten solche Zuschläge, ist es den Inhabenden von Einzel- oder Kurznummern somit nicht möglich, den Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekanntzugeben. Die auf eine solche Nummer anrufende Person soll sich künftig jedoch darauf verlassen können, dass der ihr bekanntgegebene auch der tatsächlich zu bezahlende Preis ist und ihr nicht mehr als dieser verrechnet wird. Dies hat unabhängig davon zu gelten,
von welchem Anschluss der Anruf erfolgt.
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihren Kundinnen und Kunden künftig für Verbindungen zu Nummern vom Typ 090x und zu Kurznummern nur noch diejenigen Gebühren verrechnen, die zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart sind (vgl. Abs. 1). Dadurch wird der Konsumentenschutz erhöht und dem Erfordernis der Preistransparenz verbessert Rechnung getragen.
Die Verbindungen zu Nummern vom Typ 084x und 0878 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) verrechnen (vgl. Abs. 2). Diese Maximalgebühr, an die sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Ziffern 4.7.1 und 4.10.1 der technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern gemäss Anhang 2.8 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und Adressierungselemente (SR 784.101.113) seit Jahren halten, entspricht der für die Grundversorgung geltenden maximalen Preisobergrenze bei nationalen Verbindungen zu Festnetzanschlüssen gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b.
Auch bei Anrufen auf 0800-Nummern ("Gratisnummern") sollen sich die Anrufenden künftig darauf verlassen können, dass ein Anruf auf eine solche Nummer tatsächlich gebührenfrei erfolgt. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen ihren Kundinnen und Kunden daher für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 keine Gebühren verrechnen (vgl. Abs. 3).
6/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht