Bericht 1–-3
Vernehmlassung 2014/7: Änderung von Verordnungen zum FMG (FDV, AEFV, PBV) und neue Verordnung über die Internet-Domains (VID) · 21 Seiten
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bis Art. 36 Abs. 2 und 3 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
Der Verweis auf Absatz 7 in Artikel 54 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) wird aufgehoben (vgl. Abs. 2). Dieser Absatz wurde bereits anlässlich der Revision der AEFV vom 4. November 2009 (vgl. AS 2009 5845) ausser Kraft gesetzt.
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In Absatz 3 wird festgelegt, dass die Inhaberinnen und Inhaber von einzeln zugeteilten Nummern nach den Artikeln 24b-24i AEFV, von Kurznummern nach den Artikeln 29-32 und 54 AEFV sowie von Kurznummern nach den Artikeln 15a-15f AEFV auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten gelten, wenn sie diese Dienste nicht selbst anbieten. Bisher war in Artikel 37 Absatz 1 geregelt, wer als Anbieterin von Mehrwertdiensten gilt. An den Gründen, die zu dieser Regelung geführt haben,
ändert sich jedoch nichts. Der Erläuterungsbericht zur Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 führt dazu aus: "An der Bereitstellung von Mehrwertdiensten sind in der Regel mehrere Akteure beteiligt: verschiedene FDA (FDA, die dem Kunden oder der Kundin den Dienst in Rechnung stellt; FDA, bei der die Mehrwertdienstnummer in Betrieb genommen wurde; FDA, die den Transit sicherstellt), Inhaltsanbieterinnen und Inhaltsanbieter sowie teilweise auch Betreiberinnen von Mehrwertdienst-Plattformen. Da Anbieterinnen von Mehrwertdiensten bestimmte Pflichten auferlegt werden (vgl. Art. 12b, 12c und 13 FMG), muss aber festgelegt werden, wer als solche zu betrachten ist. Wenn der Mehrwertdienst über eine der in Artikel 36 Absätze 2 und 3 genannten Nummern bereitgestellt wird, wird die Nummerninhaberin als die Anbieterin bestimmt. Aufgrund der Fiktion, dass die Anbieterin von Mehrwertdiensten mit der Inhaberin des Adressierungselements identisch ist, umfasst Artikel 13 FMG, der von den Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten spricht, immer auch die Nummerninhaberinnen. Wenn die Nummerninhaberinnen von den in Artikel 13 FMG genannten Anbieterinnen verschieden wären, wäre die Auskunft über sie nur per Analogie durch Artikel 13 FMG erfasst. Dann müsste man zur Sicherheit die Auskunft über Nummerninhaberinnen z. B. in Artikel 9 oder Artikel 11 AEFV regeln. Da aber nach dem vorliegenden System Dienstanbieterin und Nummerninhaberin identisch sind, erübrigt sich eine solche Regelung. Wenn die Mehrwertdienste ohne Verwendung einer in Artikel 36 Absätze 2 und 3 erwähnten spezifischen Nummer zugänglich sind (z. B. WAP-Dienste), ist es mangels Nummerninhaberin nicht möglich, die Anbieterin des Mehrwertdienstes generell-abstrakt zu bestimmen".
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Ein solcher Transfer von Artikel 37 Absatz 1 zu Artikel 36 Absatz 3 hat sich aufgedrängt, da wie nachfolgend zu Artikel 37 erläutert wird, der Geltungsbereich der Sitzpflicht gemäss Artikel 37 Absatz 2 grösser wird, als bisher.
Art. 37 Sitzpflicht (Mehrwertdienste)
Gemäss dem bisherigen Absatz 2 galt die Sitzpflicht nach dem Lugano-Übereinkommen (SR
0.275.12) nur für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, welche solche Dienste gemäss Artikel 36 Absätze 2 und 3 bereitstellen. Sie galt jedoch ungerechtfertigter Weise nicht für Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die solche Dienste weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitstellen. Damit die Sitzpflicht nun auch für diese Kategorie
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gilt, wird Absatz 1 aufgehoben und in Artikel 36 Absatz 3 überführt. Absatz 2 wird hingegen unverändert beibehalten und zum alleinigen Absatz dieses Artikels. Aufgrund der erwähnten Anpassung ist der Titel von Artikel 37 in "Sitzpflicht" umzubenennen.
Art. 39a Gebühren (Mehrwertdienste)
Die Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV, SR 942.211) legt fest, dass den Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen der tatsächlich zu bezahlende Preis bekanntzugeben ist. Darunter fallen auch die Preise für Mehrwertdienste, die über Einzelnummern (090x, 0800, 084x, 0878) und Kurznummern gemäss den Artikeln 29-32 und 54 AEFV erbracht oder angeboten werden. Die Inhaberinnen und Inhaber solcher Num-
5/21 Revision von Verordnungen zum FMG - Erläuterungsbericht