Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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2.5.2 Neue Anhänge

2.5.2.1 Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Anhang 2.25)

Der neue Anhang 2.25 regelt die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (Heizung und Warmwasserbereitung).

Die Vorschriften der europäischen Verordnungen 811/2013 und 813/2013 werden vollumfänglich in das schweizerische Recht übernommen, mit folgenden Nuancen:

 Die Anforderung der Kennzeichnung gilt nur für Einzelgeräte, nicht für Verbundsysteme. Wie in

der EU muss jedes Gerät mit einer eigenen Energieetikette gekennzeichnet sein.

 Die Verwendung der Energieetikette für Verbundsysteme ist fakultativ im Gegensatz zur EU wo

sie vorgeschrieben ist.

 Die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung LRV hinsichtlich der Nutzung und/oder des Be-

triebs sind weiterhin einzuhalten. In den EU Verordnungen werden keine Anforderungen für den Betrieb definiert.

2.5.2.2 Lüftungsanlagen (Anhang 2.26)

Der neue Anhang 2.26 der EnV regelt die Anforderungen an Lüftungsanlagen. Die Vorschriften der Europäischen Verordnungen 1253/2014 und 1254/2014 werden vollumfänglich ohne Änderungen in das schweizerische Recht übernommen. Die Anforderungen für Haushaltsdunstabzugshauben sind im Anhang 3.11 der EnV geregelt.

Auf Veranlassung von „energie-cluster“, finanziell unterstützt vom BFE, konnten auf freiwilliger Basis und durch ein unabhängiges Institut die verschiedenen Kriterien beurteilt werden, die zur Qualität einer Lüftungsanlage beitragen. Die Energieeffizienz spielt in der Beurteilung eine dominante Rolle. Die Plattform deklariert.ch hat zur Qualitätsverbesserung von Komfortlüftungen auf dem Schweizer Markt beigetragen. Energie-cluster prüft die Optionen für den Ausbau der Plattform, damit sie die neuen gesetzlichen Verpflichtungen von Anhang 2.26 ergänzt und den Nutzern einen Mehrwert bringt gegenüber den Informationen auf der neuen Energieetikette.

2.5.2.3 Energetische Auswirkungen (Bauprodukte)

Die neuen Anforderungen wirken, indem die Konsumierenden besser über die Effizienz der angebotenen Produkte informiert werden. Das kann bei der Auswahl eines Produkts zu einer stärkeren Gewichtung der Energieeffizienz von Seiten der Konsumierenden führen. Zugleich wird es für die Hersteller den Anreiz erhöhen, immer energieeffizientere Geräte auf den Markt zu bringen.

2.5.3 Aktualitäten zum Ökodesign und Ökolabelling von Bauprodukten

Zur Information teilen wir mit, dass geprüft wird, die nachstehend aufgeführten neuen Europäischen Verordnungen anlässlich einer nächsten EnV-Revision ins schweizerische Recht zu übernehmen:

 Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie

2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

 Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie

2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten