Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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wird ergänzt, dass die Energieetikette von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt abrufbar sein muss (Bst. c). Eine Einschränkung erfährt die Kennzeichnungspflicht neu für Ausstellungstage, die nicht öffentlich zugänglich sind (zum Beispiel einzig der Presse zugängliche Ausstellungstage) (Ziff. 3.5). Neu muss in Verkaufsstellen ein Hinweis auf die Internetplattform des BFE für den Bereich der Energieeffizienz von Fahrzeugen gut sichtbar platziert werden (Ziff. 3.6). Die Datenbanken und Listen nach Artikel 22b Absatz 3 werden vom BFE online zur Verfügung gestellt. Der Anbieter von Personenwagen muss diese Informationen in der Verkaufsstelle entweder elektronisch zur Einsicht zur Verfügung stellen (z.B. auf einem Computer oder Tablet) oder aber in gedruckter Form auflegen; auf Verlangen muss die Liste in gedruckter Form abgegeben werden (Ziff. 3.7). Diese Vorschrift löst die bisherige Ziffer 4.3.2 ab, wonach Anbieter von neuen Personenwagen die Listen (sprich: den Verbrauchskatalog) am Verkaufsort auflegen und auf Verlangen kostenlos abgeben mussten. Hat ein Anbieter von neuen Personenwagen nicht die Möglichkeit, die Listen vor Ort auszudrucken und dem potenziellen Kunden auszuhändigen, stellt ihm das BFE ein oder mehrere gedruckte Exemplare auf Verlangen zu.

Die Ziffer 3.8 regelt den Inhalt der Energieetikette mit einer Ausnahme grundsätzlich gleich wie die bisherigen Ziffern 2.2.1 und 2.2.4. Bisher mussten die CO2-Emissionen aus der Stromproduktion bei Fahrzeugen angegeben werden, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können. Neu sollen auf der Energieetikette die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung für alle Treibstoffarten angegeben werden, um eine Gleichstellung aller Treibstoffe und eine vergleichbare Information sicherzustellen (Ziff. 3.8.1 Bst. i). Diese Angaben haben nach wie vor rein informativen Charakter und fliessen nicht in die Einteilung in die Energieeffizienzkategorien ein. Die Berechnung basiert auf etablierten Ökobilanzdaten, aus denen heute bereits die Primärenergie-Benzinäquivalente für die Einteilung in die Energieeffizienzkategorien ermittelt werden. Für fossile Treibstoffe ergeben sich tendenziell höhere CO2-Emissionen aus der Bereitstellung als beim für die Schweiz herangezogenen Strommix. Die Angaben beziehen sich auf die Menge Treibstoff beziehungsweise Strom, den das konkrete Fahrzeug gemäss Angaben auf der Energieetikette benötigt, um 100km zurückzulegen und werden in g/km angegeben.

Zu Ziff. 3.9.1: Die Verwendung des Online-Tools des BFE stellt sicher, dass die Etikette entsprechend den Formatvorgaben der Ziffern 3.10 und 10 erstellt wird. Es besteht formell keine Pflicht zur Verwendung des BFE-Tools. Anderweitig erstellte Etiketten müssen aber ebenfalls die Anforderungen des Anhangs 3.6 einhalten, abweichende Etiketten (z.B. Quer- statt Hochformat, Neuanordnung der Angaben, etc.) sind nicht zulässig und werden geahndet.

Sofern vorhanden, sind für das Erstellen einer Energieetikette die in der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt enthaltenen Daten zu verwenden (Ziff. 3.9.2). Wird das Online-Tool des BFE verwendet, kann die Energieetikette mittels Eingabe der Typengenehmigungsnummer oder der Datenblattnummer erstellt werden.

Bei veredelten Fahrzeugen, die mittels eines mehrstufigen Verfahrens typengenehmigt werden oder die mittels typengenehmigter Bauteile modifiziert werden, sind abweichende Werte bei Treibstoffart, Verbrauch, CO2-Emissionen und Leergewicht entsprechend der für die Modifikation relevanten Typengenehmigungen zum Erstellen der Energieetikette zu verwenden.

Zu Ziff. 3.9.3 und 3.9.4: Für das Erstellen der Energieetikette für Personenwagen, die über keine Schweizerische Typengenehmigung und über kein Schweizerisches Datenblatt verfügen, müssen – sofern vorhanden – die Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung oder ansonsten die Daten der Prüfstelle verwendet werden. Das BFE stellt eine Informatiklösung zur Verfügung, mittels welcher gestützt auf die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Prüfstelle eine Energieetikette erstellt werden kann. Um diese Informatiklösung verwenden zu können, ist beim BFE einmalig und kostenlos eine Zugangsberechtigung zu beantragen.

Zu Ziff. 3.10: Die Formvorgaben nach den Ziffern 3.10.1 und 3.10.2 beziehen sich auf die Energieetikette in gedruckter Form. Bei einer elektronischen Darstellung, z.B. auf Tablets in der Verkaufsstelle, kann die Etikette flexibel auf die Bildschirm-Mindestgrösse nach Ziffer 3.10.3 skaliert werden.

In Ziffer 4 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung neuer Personenwagen im Internet enthalten. Die Kennzeichnung hat mittels Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Energieeffizienz-Kategorie gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h zu erfolgen (Ziff. 4.1). Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich insbesondere auf Verkaufsinserate für einzelne neue Personenwagen (z.B. auf Plattformen wie www.autoscout24.ch und www.autoricardo.ch) und auf Konfiguratoren für Modelltypen, wie sie auf den offiziellen Vertriebskanälen üblich sind. Bei Konfiguratoren müssen die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h spätestens beim fertig konfigurierten Fahrzeug gemacht werden. Der in Ziffer 4.3 verlangte farbige Pfeil ist zusammen mit den jeweils angebotenen Fahrzeugen abzubilden. Die Höhe des Pfeils soll vergleichbar sein mit der Schriftgrösse der restlichen technischen Angaben.