Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010.

Anhang 2.5: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen Haushaltswäschetrockner

In Ziff. 2 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012.

Anhang 2.7: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen Elektrobacköfen

Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich dieses Anhangs sollte demjenigen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 entsprechen. Der Text von Ziffer 1 ist dahingehend ergänzt worden, dass er der Europäischen Verordnung entspricht.

Zu Ziff. 2 und 7.1: Die Anforderungen an das Inverkehrbringen werden an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 angepasst.

Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

Anhang 2.8: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Zu Ziff. 1.2 Bst. f: Im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 müssen Fernsehgeräte vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgeschlossen werden.

Zu Ziff. 2.3: Anlässlich der vorangegangenen Änderung von Anhang 2.8, ist die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1275/2008) übernommen worden. Die Verordnung legt die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im vernetzten Bereitschaftsbetrieb fest. Die Mindestanforderungen werden zeitlich abgestuft verschärft werden.

Der Text von Ziffer 2.3 ist aktualisiert worden, um die in der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 vorgesehenen Fristen hervorzuheben.

Zu Ziff. 7: Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 801/2013 ändert den Anhang II der Verordnung EU Nr. 1275/2008 und ergänzt ihn mit einem Punkt 7, der die Anforderungen im Hinblick auf die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Netzwerkgeräten festlegt. Diese Informationen müssen auch für die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz zugänglich sein, aus diesem Grund ist dieser neue Absatz formuliert worden.

Anhang 2.9: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen Set-Top-Boxen

Zu Ziff. 1 Bst. a: Die komplexen Set-Top-Boxen sind in den Anhängen B und F des «Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU», Version 3.1 vom 19. Juni 2013, definiert.