Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Noch zu prüfen ist, ob unter Ziffer 3.1 Kapitalkosten, die aus einer Vorfinanzierung der Massnahmen bis zum Zeitpunkt der Entschädigung entstehen können, zusätzlich als anrechenbar aufgenommen werden.

Im selben Zusammenhang wird auch eine Ausnahmeregelung für das Entschädigungsverfahren nach Art. 17d –Art. 17dseptiesgeprüft, damit die Möglichkeit besteht, für Kosten bei Spezialfällen (Vorstudien zu Pilotprojekten oder besonders teure und langwierige Projektierungen) bereits vor dem Vorliegen der Baubewilligung ein Entschädigungsgesuch einzureichen.

Anhang 2.1: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warm-

wasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern

Zu Ziff. 1: Anhang 2.1 gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen ≤ 2000 Litern. Davon ausgenommen sind Geräte nach Ziff. 1.2.

Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II bis IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013 sowie der Anhänge II bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.

Anhang 2.2: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombination

In Ziff. 2.1 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010.

Anhang 2.3: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht

Zu Ziff. 1.1: Der frühere Text von Ziffer 1 war insofern fehlerhaft, als die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät einerseits im Geltungsbereich (Ziffer 1.1) eingeschlossen und andrerseits in der Ziffer 1.3 ausgeschlossen waren (vgl. Artikel 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 244/2009). Um diese Widersprüchlichkeit zu korrigieren, sind die Leuchtstofflampen ohne integriertes Vorschaltgerät aus dem Text gestrichen worden.

In Ziff. 1.3 wird der Verweis zur Verordnung (EU) Nr. 244/2009 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 8: Änderung der Übergangsbestimmung infolge des Beschlusses der EU, das Verbot von Halogenglühlampen auf den 1. September 2018 zu verschieben, und im Sinne der Verordnung EU 2015/1428 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.

Anhang 2.4: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen

In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird).