Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten
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of Complex Set Top Boxes (VIA) anstelle einer Durchführungsverordnung. Da das VIA keine delegierte Verordnung ist, wendet die EU auch horizontale Vorschriften über den Verbrauch von komplexen Set-Top-Boxen im Bereitschafts- und Aus-Zustand an. Vergleicht man die derzeit geltenden Versionen des CoC und VIA, kann man feststellen, dass die beiden Richtlinien ähnliche Grundsätze verwenden, dass aber die numerischen Werte für die Berechnung des zulässigen Jahresverbrauchs für eine gegebene Set-Top-Box leicht voneinander abweichen. Aus diesem Grund ist der zulässige Jahresverbrauch von sehr komplexen Set-Top-Boxen nach CoC geringer als nach VIA. Bei weniger komplexen Set-Top-Boxen verringert sich der Unterschied. In gewissen Fällen ist das VIA restriktiver als das CoC.
Dass sich Europa nach dem VIA statt einer delegierten Verordnung richtet, erklärt sich mit der grösseren Flexibilität und rascheren Anpassung der Mindestanforderung an die technischen Fortschritte. Nachdem viele Branchenakteure sich dem VIA verpflichtet haben, ist letzteres repräsentativ für die gegenwärtig stattfindenden Entwicklungen auf dem Markt. Die erzielten Effizienzverbesserungen werden mit zweijährlichen Statistiken, erstellt von einem unabhängigen Inspektor, transparent dargestellt. Die Schweiz passt sich mit der revidierten EnV der Position Europas an und wendet das VIA an – im Unterschied zur EU wird das VIA in der Schweiz aber eine zwingende Anforderung. Die Anforderungen in der Schweiz verlangen zudem zusätzlich zum VIA, dass die komplexen Set-Top-Boxen im Bereitschafts- und Aus-Zustand auch die Anforderungen an den Verbrauch von Anhang 2.8 erfüllen, so dass sie ein zusätzliches Stromsparpotenzial bieten.
In der Schweiz sind sogar die komplexesten (und damit energieintensivsten) Set-Top-Boxen CoCkonform. Mit die Anwendung des VIA und den Vorschriften für den Bereitschaftsmodus ist die Gefahr sehr gering, dass in Zukunft stromintensivere Geräte in Verkehr gebracht werden. Zudem bedarf es weiterhin einer Bewilligung des Bundesamtes für Energie (BFE) für das Inverkehrbringen von Geräten mit neuen Funktionen und einem Verbrauch, der über den Anforderungen des VIA liegt (Ziffer 2.2 von Anhang 2.9).
Die neuen Anforderungen an das Inverkehrbringen für die komplexen Set-Top-Boxen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.
2.4.2.8 Stromversorgungsgeräte (Anhang 2.11)
Die Effizienzvorgaben der Schweiz für externe Stromversorgungsgeräte werden an die Anforderungen der EU angepasst. In der vorliegenden Revision der EnV wird der Geltungsbereich (Ziffer 1) enger gefasst, damit er in allen Punkten mit der europäischen Verordnung übereinstimmt. Zudem hat die EU den Standard EN 50563 als harmonisierte Norm für die Messung des elektrischen Energieverbrauchs von Stromversorgungsgeräten anerkannt. Mit der vorliegenden Revision wird die Norm EN 50563 auch für das energietechnische Prüfverfahren übernommen.
2.4.2.9 Fernsehgeräte (Anhang 2.12)
Am 22. August 2013 hat die EU eine Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an den Stromverbrauch von Fernsehgeräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb verabschiedet. Die geltende EnV nimmt bereits Bezug auf diese Verordnung, die eine Verschärfung der Anforderungen in drei Etappen vorsieht (2015, 2017 und 2019). Mit der vorliegenden Revision sollen diese Fristen besser sichtbar gemacht und in Ziffer 2 des Anhangs 2.12 ausdrücklich erwähnt werden (Anforderungen an das Inverkehrbringen).
Ausserdem sind die Anforderungen hinsichtlich der Angaben über den Energieverbrauch in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot, usw.) neu festgelegt worden, entsprechend den Erläuterungen in Absatz 2.4.2.1.
2.4.2.10 Leuchtstofflampen (Anhang 2.14)
Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, von Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten sind in der Schweiz identisch mit den Vorschriften der EU. In der neuen Verordnung vom 25. August 2015 präzisiert die EU, dass die Anforderungen an die Eigenschaften der Lampen (Lampenlichtstromerhalt und Lampenüberlebensfaktor) nur für Lampen gelten, die den Effizienzanforderungen unterstellt sind. Die Schweiz übernimmt diese Präzisierung unverändert.