Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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1. Ausgangslage

Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Energieverordnung (EnV) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen und Entwicklungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche:

 Stromkennzeichnung

 Vollzugskosten der Kantone für Globalbeiträge

 Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

 Geräte

 Heizungen

 Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen

2. Grundzüge der Vorlage

Präzisierung der Publikationspflicht auf www.stromkennzeichnung.ch

Seit 2012 müssen alle Unternehmen, die Strom an Endkunden in der Schweiz liefern, ihre Stromkennzeichnungen auf einem gemeinsamen Internet-Portal publizieren. Bisher war die Adresse dieser Webseite nicht in der Verordnung aufgeführt. Neu wird der Name, www.stromkennzeichnung.ch, explizit in der Verordnung erwähnt. Die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen betreiben die Website.

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung – Vollzugskosten der Kantone

Der Vollzug von Teil B des Gebäudeprogramms wurde bislang nicht entschädigt. Neu soll eine Vergütung der Vollzugskosten von Programmen zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes (SR 641.71), deren Vergabe an die Kantone sich nach dem Energiegesetz (EnG; SR 730.0) richtet, eingeführt werden. Damit soll Teil B zu Teil A bezüglich der Entschädigung für Vollzugsaufwendungen der Kantone gleichgestellt werden. Mit der Anpassung sollen zudem für beide Teile die gleichen Mindestanforderungen an die kantonalen Aufsichtstätigkeiten formuliert werden. Diese Änderung tritt per 1. Januar 2017 in Kraft, damit die Vollzugskosten der Teile A und B des Gebäudeprogramms gleichzeitig für das Globalbeitragsjahr 2017 abgewickelt werden können.

Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Massnahmen zur Sanierung von negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässer können wiederkehrende Kosten zur Folge haben. Da die Kosten der Sanierungsmassnahmen den Konzessionären entschädigt werden (Art. 15abisEnG), ist eine Regelung dazu notwendig, über welche Zeitdauer wiederkehrende Kosten als anrechenbare Kosten gelten. Es ist eine Anrechenbarkeit während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen vorgesehen.

Geräte

2.4.1 Vorschriften für elektrische Geräte

Die Förderung von stromsparenden Geräten ist wichtig, sollen die Ziele der Energiestrategie 2050 des Bundes zur Senkung des Stromverbrauchs erreicht werden. Die EnV legt Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und Energiekennzeichnungsvorschriften für Handelsgeräte fest und ist damit ein hilfreiches Instrument für die Stromeinsparung.

Seit der letzten umfangreichen Revision der EnV über Elektrogeräte vom 1.08.2014 hat sich die Technologie weiterentwickelt und die Europäische Union (EU) hat neue Verordnungen erlassen. Um die Neuerungen in die Vorschriften der Schweiz aufzunehmen, sind in der vorliegenden Verordnungsänderung verschiedene Anhänge der EnV aktualisiert worden.