Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Art. 28a Abs. 2

Die Bestimmungen über die Ausführungsbestimmungen zu Anhang 3.6 waren bisher im Anhang selbst enthalten. Aus systematischen Überlegungen werden diese Bestimmungen neu in den Haupttext aufgenommen. Sie regeln diverse Pflichten des UVEK im Zusammenhang mit der Bereitstellung verschiedener Daten und Berechnungsgrundlagen, die es mittels Erlass einer Departementsverordnung erfüllt.

7. Erläuterungen der Anhänge

Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen nur die geänderten, aufgehobenen oder ergänzten Texte (Absätze / Fussnoten) in den Anhängen 1.7 bis 3.9. Allgemeine Erläuterungen finden sich in den Kapiteln 2.4 und 2.5 des vorliegenden Berichts.

Anhang 1.7: Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraft-

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Die bisher in Ziffer 3.1 enthaltene Befristung der Anrechenbarkeit von Kosten für die Dotierung bis zum Ablauf der Konzession wird neu in Ziffer 3.2 Buchstabe d zusammen mit der Dauer der Anrechenbarkeit von anderen wiederkehrenden Kosten geregelt. Entschädigt wird das für den Betrieb einer Fischauf- oder -abstiegsanlage notwendige Wasser jedoch nur, soweit es nicht als Restwasser abgegeben werden muss. Dies kann entweder bei einer laufenden Konzession gestützt auf Artikel 80 des GSchG oder bei einer Neukonzessionierung gestützt auf Artikel 31 ff. GSchG der Fall sein. Verlangen die Artikel 31 ff. GSchG bei einer Neukonzessionierung somit Restwassermengen, die auch den Betrieb der Fischwanderhilfe sicherstellen, fällt ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung für die Dotierung weg, auch wenn noch nicht 40 Jahre ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen vergangen sind.

Wiederkehrende Kosten von Sanierungsmassnahmen können bei Massnahmen, die Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks haben (z.B. Anhebung des Sunkabflusses oder Verlangsamung der Schwallrückgangsrate) oder bei anderen wiederkehrenden Massnahmen wie beispielsweise Kiesschüttungen (z.B. Kieseinträge in periodischen Abständen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Laichgründe für Fische) entstehen. Auch Erfolgskontrollen können periodisch durchzuführen sein und zu wiederkehrenden Kosten führen. Es ist eine Regelung dazu notwendig, über welche Zeitdauer solche wiederkehrenden Kosten anrechenbar sind. Die Kosten sollen grundsätzlich unabhängig von der Konzessionsdauer während 40 Jahren anrechenbar sein.

Für die Dauer der Vergütung wurden verschiedene Szenarien geprüft. Gründe, welche die in Ziffer 3.2 Buchstabe d EnV vorgesehene Auszahlungsdauer von 40 Jahren rechtfertigen, sind:

- Die Lebensdauer von baulichen Massnahmen beträgt im Durchschnitt ebenfalls etwa 40 Jahre,

damit werden die beiden Arten von Massnahmen gleich behandelt.

- Die Vergütungsdauer ist unabhängig von der Konzessionsdauer. Dies entspricht dem gesetzge-

berischen Willen, die Sanierungsmassnahmen bei allen bestehenden Kraftwerken unabhängig von der Konzession (Konzessionserneuerung, kurze oder lange Restdauer der Konzession) zu entschädigen und führt insbesondere bei ehehaften Rechten zu keinen Problemen.

Mit der Streichung von Gebühren in Buchstabe a, sowie dem Aufheben der Buchstaben c – e aus der Liste der nicht anrechenbaren Kosten unter Ziffer 3.2 ist die Entschädigung der diesbezüglichen Kostenpositionen nicht mehr explizit ausgeschlossen. Das heisst, dass sie wie alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen gemäss dem Einleitungssatz von Ziffer 3.1 nur, aber immerhin dann anrechenbar sind, wenn sie tatsächlich entstanden sind und für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung (Planung, Bauleitung, Bau und Umsetzung) der Massnahmen unmittelbar erforderlich sind. Damit wird der in Art 15abisEnG festgelegten Bestimmung, wonach dem Konzessionär die vollständigen Kosten der Sanierungsmassnahmen erstattet werden, besser entsprochen.