Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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profitieren von erhöhter Transparenz und erhalten mit der Energieetikette die Möglichkeit, gezielter ihren Kaufentscheid zu treffen und die Energieeffizienz angemessen einzubeziehen.

5. Verhältnis zum europäischen Recht

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Bestimmungen zu den Geräten und Bauprodukte – nebst der Einsparung von Energie – insbesondere auch den Handel mit der EU erleichtern sollen, indem EU-Regelungen übernommen und damit Handelshemmnisse abgebaut werden. Das Verhältnis zur EU der in den Anhängen geregelten Gerätevorschriften an die Energieeffizienz sowie die Kennzeichnung wurde in Ziffer 2.4 und 2.5 ausführlich dargelegt.

Für die Kennzeichnung von neuen Personenwagen gibt die Richtlinie 1999/94/EG den Rahmen vor, nach dem die EU-Mitgliedsstaaten ihre eigene Energieetikette in der nationalen Gesetzgebung ausgestalten. Insbesondere die Berechnungen zur Einteilung von Personenwagen in Energieeffizienzkategorien sind dabei nicht vorgegeben. Die Schweiz vollzieht diese Regelung autonom nach. Sie orientiert sich an den Vorgaben der europäischen Union und berücksichtigt die Erfahrungen im europäischen Kontext.

6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Stromkennzeichnung

Art. 1a Abs. 4

Mit der Änderung der EnV per 1. Oktober 2011 wurden die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen damit beauftragt, ihre Lieferantenmixe auf einer einzigen, frei zugänglichen Internetseite gemeinsam zu publizieren. Damit wird Transparenz geschaffen und ein schweizweiter Vergleich der Stromkennzeichnungen möglich. Die Benennung der Internetseite wurde der Branche nicht vorgegeben. Zur Umsetzung dieser Pflicht hat der Branchenverband VSE zusammen mit der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid die Internet-Plattform www.stromkennzeichnung.ch eingerichtet. Zur besseren Lesbarkeit soll diese Internet-Adresse in die Verordnungsbestimmung (Art. 1a Abs. 4) aufgenommen werden. Die Domain stromkennzeichnung.ch ist auf das BFE registriert, das Portal wird aber von der Strombranche betrieben.

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung – Vollzugskosten der Kantone

Art. 17 Abs. 6

Im neuen Absatz 6 ist für den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes, die den Kantonen im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 15 des Energiegesetzes gewährt werden, neu eine Entschädigung von pauschal 5 Prozent, der vom Kanton gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge vorgesehen. Damit sollen die Kantone für die Vollzugsaufwendungen auch für den Teil B des Gebäudeprogramms entschädigt werden (Gleichstellung mit Teil A des Gebäudeprogramms).

Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 3.6 und Ausführungen zu diesem Anhang

Art. 22b

Die Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit waren bisher im Anhang 3.6 enthalten. Aus systematischen Überlegungen werden diese Handlungsanweisungen ans BFE und ans ASTRA neu in den Haupttext aufgenommen. Es ist vorgesehen, dass das BFE die ihm vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Verfügung gestellten Daten über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen jährlich auswertet und die Öffentlichkeit darüber informiert (Abs. 1 und 2). Der Verbrauchskatalog – eine Printbroschüre mit informativem Text und einer Liste der angebotenen Fahrzeuge – soll neu nicht mehr standardmässig in gedruckter Form, sondern als Online-Liste erscheinen (Abs. 4). Er wird für die Ausgabe auf diversen Geräten (PC, Tablet, Smartphone) zur Verfügung stehen. Dies wird ergänzt