Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten
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Anhang 2.20: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-
triebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern
In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 in der Fussnote angepasst.
Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010.
Anhang 2.21: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-
triebenen elektrischen Staubsaugern
In Ziff. 6.1 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.
Anhang 2.23: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-
triebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern
Zu Ziff. 1: Anhang 2.23 gilt für Verflüssigungssätze, Prozesskühler sowie elektrische, netzbetriebene Schnellkühler/-froster und elektrische, netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden. Für Abgrenzungsfragen gilt Artikel 1 Absatz 1-3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.
Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 4, der Anhänge IV, VI, VIII-XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 sowie der Anhänge III sowie VII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.
Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.24: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-
triebenen Haushaltsdunstabzugshauben
Zu Ziff. 1: Anhang 2.24 gilt für Dunstabzugshauben, auch wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.
Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 66/2014 sowie der Anhänge I-III sowie VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
Anhang 2.25: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raum-
heizgeräten und Kombiheizgeräten
Zu Ziff. 1: Anhang 2.25 gilt für Raumheiz- und Kombiheizgeräte mit einer Wärmeleistung ≤ 400 kW, ausgenommen sind Geräte nach Ziff. 1.2.