Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung
der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
Die in diesem Kapitel behandelten Geräte gelten als Bauprodukte. Das Inverkehrbringen der Geräte ist im Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG; SR 933.0) geregelt. Sofern ein Gerät unter eine harmonisierte Norm im Sinne des BauPG fällt, sind zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen (wie sie die EnV vorsieht) nicht zulässig. In einem solchen Fall müssten weitere Anforderungen hinsichtlich der Installation, Inbetriebnahme oder Verwendung der Geräte festgelegt werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b BauPG). Im Moment existiert für die betroffenen Geräte keine harmonisierte Norm im Sinne des BauPG.
Der Vollzug der neuen Vorschriften ist in den Artikeln 8 und 28 des EnG geregelt. Das BFE wird kontinuierlich Marktkontrollen durchführen. Das BFE legt die Modalitäten für die Marktkontrollen in einem separaten Pflichtenheft fest.
2.5.1 Geänderte Anhänge: Wassererwärmer und Warmwasserspeicher (Anhang 2.1)
Anhang 2.1 der EnV, der aktuell die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Wassererwärmern, Warmwasser- und Wärmespeichern behandelt, wird komplett revidiert. Die Vorschriften der europäischen Verordnungen 812/2013 und 814/2013 werden mit folgenden Nuancen in das schweizerische Recht übernommen:
Die maximal zulässigen Warmhalteverluste (Wärmeverluste) in der Schweiz entsprechen der
Energieklasse «B». In der EU ist die Energieklasse «C» ausreichend.
Die Anforderungen hinsichtlich der Warmhalteverluste treten ab den 1.8.2015 in Kraft. In der EU
treten diese erst ab den 26.9.2017 in Kraft.
Die Anforderungen gelten weiterhin auch für Wärmespeicher, was in der EU nicht der Fall ist.
Die Anforderung der Kennzeichnung gilt nur für Einzelgeräte. Wie in der EU muss jedes Gerät mit
einer eigenen Energieetikette gekennzeichnet sein.
Die Verwendung der Energieetikette für Verbundsysteme ist fakultativ im Gegensatz zur EU wo
sie vorgeschrieben ist.
Die Energieetikette ist auch für Geräte mit einem Speicherinhalt von 500 bis 2000 Litern obligato-
risch. Gemäss Verordnung EU Nr. 811/2013 beträgt in die EU die Limite 500 Liter.
Die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und der Lärmschutzver-
ordnung (LSV; SR 814.41)) hinsichtlich der Nutzung und/oder des Betriebs sind weiterhin einzuhalten. In den EU Verordnungen werden keine Anforderungen für den Betrieb definiert.
Die Übergangsbestimmungen werden in einem separaten Kapitel behandelt. In der EU gibt es
keine Übergangsbestimmungen.
Verglichen mit den heute geltenden Anforderungen sieht der neue Anhang 2.1 folgendes vor:
Anforderungen an die Energieeffizienz von Warmwasserbereitern. Diese gelten auch für Warm-
wasserbereiter mit integrierter Wärmeerzeugung. Die Anforderungen für diese Gerätekategorie betreffen daher nicht mehr ausschliesslich die maximal zulässigen Wärmeverluste (Terminologie EnV) oder die Warmhalteverluste (Terminologie EU) wie bisher in Anhang 2.1 vorgeschrieben.
Die Gerätekennzeichnung mit einer Energieetikette ist zum Zeitpunkt des Verkaufs obligatorisch,
nicht mehr obligatorisch ist eine fest angebrachte Etikette auf den Geräten wie bisher gemäss Anhang 2.1 vorgeschrieben.