Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten
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Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie
2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln
Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen
Das übergeordnete Ziel der Totalrevision des Anhangs 3.6 ist die Unterstützung der Absenkung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen im Strassenverkehr mittels Information von Käuferinnen und Käufern. Diese Käuferinformation ergänzt die angebotsseitigen CO2-Emissionsvorschriften. Die Angaben über Energieverbrauch, CO2-Emissionen und die Energieeffizienz-Kategorie sollen einen pragmatischen Autokauf und den Absatz energieeffizienter Fahrzeuge fördern. Damit die Käuferinnen und Käufer die Energieeffizienz der verschiedenen Fahrzeuge besser vergleichen können, sollen die Vorschriften über die Bereitstellung der Informationen verbessert werden. In aktuellen Umfragen werden die Energieeffizienz und der tiefe CO2-Ausstoss als relevante Entscheidungskriterien beim Autokauf angegeben.1
Als zweites Ziel sollen zugunsten der Automobilbranche – wo möglich – Vereinfachungen umgesetzt und der Text besser verständlich gestaltet werden.
Die konkreten Änderungen im Überblick:
Konsistente und aktuelle Information: Der gedruckte Verbrauchskatalog soll durch ein zeitgemäs-
ses und benutzerfreundliches online Informationsinstrument abgelöst und der Aufwand für die Erstellung der Druckversion eingespart werden.
Restrukturierung des Anhangs 3.6 zugunsten besserer Verständlichkeit: Die Energieetikette ist
eine von verschiedenen Kennzeichnungspflichten für Neuwagen. Der Fokus von Anhang 3.6 soll neu allgemeiner auf den Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen liegen. Dafür werden die Vorschriften besser nach den verschiedenen Kennzeichnungspflichten gegliedert.
Präzisierung und Flexibilisierung: Diverse bisherige inhaltliche Unklarheiten sollen geklärt, die
Kennzeichnungspflichten präzisiert und wo möglich abgeschafft oder flexibilisiert werden. Dies umfasst eine grössere Flexibilität bei Angaben in Preislisten und der elektronischen Darstellung der Energieetikette, die Verankerung der Kennzeichnungspflicht bei Online-Angeboten sowie die Ausnahme von Imagewerbung und nicht öffentlich zugänglichen Ausstellungstagen an Ausstellungen.
Erhöhung der Sichtbarkeit: Durch die visuelle Darstellung der Energieeffizienzklasse in der visu-
ellen und visuell-elektronischen Werbung soll die Sichtbarkeit der Energieeffizienzangaben verbessert werden. Diese Änderungsvorschläge stützen sich auf Studienerkenntnisse der europäischen Kommission, die die Relevanz von gut erkennbaren graphischen Informationselementen in visuellen Werbeunterlagen unterstreichen.2
Gleichbehandlung verschiedener Treibstoffe: Nicht nur bei elektrisch angetriebenen Fahrzeugen,
sondern neu bei allen Treibstoffarten sollen die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung angegeben werden.
Diese Änderungen sollen per 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies gibt den Beteiligten genügend Zeit, sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen und allenfalls nötige Anpassungen vorzunehmen.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Präzisierung der Publikationspflicht auf www.stromkennzeichnung.ch hat keine finanziellen, personellen oder weiteren Auswirkungen auf Bund und Kantone. Auch die Anpassungen betreffend der Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung haben keine Auswirkungen auf den Bund, da die Finanzierung der Vollzugskosten des Gebäudeprogramms (inkl. der 5 Prozent an die Kantone) vollumfänglich über die Mittel der CO2-Teilzweckbindung erfolgt.
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1 vgl. Mobilitätsmonitor 2015, gfs.bern im Auftrag von auto-schweiz.
2 vgl. Testing CO /Car labelling options and consumer information, Codagnone, C., Bogliacino, F., Veltri, G., 2013