Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 sowie der Anhänge II bis VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.

Anhang 2.26: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raum-

lüftungsgeräte

Zu Ziff. 1: Der Geltungsbereich von Anhang 2.26 für Lüftungsanalgen richtet sich nach den Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 1253/2014.

Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechnische Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge II, III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 sowie der Anhänge II bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.

Anhang 3.3bis: Angaben des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaf-

ten von elektrischen Lampen und Leuchten

In Ziff. 1.2 wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in der Fussnote angepasst. Zu Ziff. 2.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012.

Anhang 3.6: Angaben des Energieverbrauchs und Kennzeichnung von Fahrzeugen

Der Geltungsbereich in Ziffer 1 wird etwas weiter gefasst als bisher. Die Kennzeichnungspflicht wird dadurch jedoch nicht erweitert. Die Erweiterung des Geltungsbereichs hat einzig zur Folge, dass auch eine Bestimmung über die freiwillige Kennzeichnung von Occasionsfahrzeugen aufgenommen werden kann.

Die Ziffer 2 legt den Kreis der der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Personenwagen grundsätzlich gleich fest wie bisher (Ziff. 2.1), nimmt aber gewisse Fahrzeuge explizit von der Kennzeichnungspflicht aus (Ziff. 2.2). Einen Hinweis darauf, ob ein ausgestelltes Fahrzeug serienmässig produziert wird oder als Konzeptfahrzeug, Designstudie oder Vorserienfahrzeug ausgestellt wird, bietet die Fahrzeugidentifikation (Herstellerplakette) gemäss Artikel 44 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). Die Anbieter von Fahrzeugveredelungen und veredelten Fahrzeugen müssen die angebotenen Fahrzeuge nur dann mit der Energieetikette kennzeichnen, wenn das fertig veredelte Fahrzeug serienmässig hergestellt wird und in dieser Ausführung gekauft werden könnte. Wenn ein Fahrzeug zwecks Demonstration der verbauten Veredelungsteile abgebildet oder ausgestellt wird, es aber nicht als Ganzes angeboten wird, so ist es von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. In Ziffer 2.3 ist die freiwillige Kennzeichnung von Occasionsfahrzeugen geregelt: Die Verwendung der zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Energieetikette stellt sicher, dass alle gekennzeichneten Fahrzeuge an denselben Effizienzkriterien gemessen werden und erhöht somit die Vergleichbarkeit der Information.

In Ziffer 3 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung in Verkaufsstellen und an Ausstellungen enthalten. Die Kennzeichnung hat mittels Energieetikette zu erfolgen (Ziff. 3.1), deren Inhalt, Erstellung und Form in den Ziffern 3.8, 3.9 und 3.10 geregelt ist. Die Ziffer 3.2 enthält eine Präzisierung, wonach die Energieetikette mindestens gleich gut sicht- und lesbar zu platzieren ist wie allfällige Informationen zu Preis und Ausstattung des Personenwagens. In mehrsprachigen Gebieten reicht neu die Kennzeichnung mit einer Etikette in einer der Amtssprachen aus. Mehrsprachige Etiketten sind nicht zulässig (Ziff. 3.3). Die Ziffer 3.4 enthält Vorschriften über die Darstellung der Energieetikette in elektronischer Form. Diese entsprechen grösstenteils der bisherigen Ziffer 3.3 des Anhangs 3.6. Neu