Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Auch in Preislisten hat die Kennzeichnung mittels Angabe des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Energieeffizienz-Kategorie gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h zu erfolgen (Ziff. 5.1). In Preislisten ist es jedoch erlaubt, die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h als Bandbreite für verschiedene Versionen anzugeben, die sich etwa in Ausstattung und Anbauteilen wie Felgen, Reifen oder Sonnendach unterscheiden.

In Ziffer 6 sind die Anforderungen an die Kennzeichnung neuer Personenwagen in der Werbung enthalten. Druckerzeugnisse umfassen insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren und Plakate. Visuell-elektronische Medien umfassen insbesondere das Fernsehen, Online-Videos und Webbanner. Die Angaben gemäss Ziffer 3.8.1 Bst. f–h müssen jeweils übereinstimmen mit den restlichen technischen Angaben, dem angegebenen Preis und dem abgebildeten Fahrzeug (sodass die Angaben in der Werbung einer tatsächlich angebotenen Modellvariante entsprechen). Die Angabe von Bereichen ist nicht zulässig. Imagewerbung für Modelle, die nicht genauer spezifiziert werden (weder Preis noch technische Angaben vorhanden), sind von der Deklarationspflicht in der Werbung ausgenommen. Der Pfeil aus der Energieetikette muss in der Nähe des abgebildeten Fahrzeugs abgebildet werden, sodass bei flüchtigem Hinsehen erkennbar ist, welcher Energieeffizienzkategorie das Auto entspricht (Ziff. 6.4). Die abgebildete Energieeffizienzkategorie muss einer Modellvariante entsprechen, die äusserlich mit dem abgebildeten Fahrzeug übereinstimmt. Die Abbildung eines Pfeils reicht aus, es müssen nicht die Energieeffizienzkategorien aller möglichen Varianten abgebildet werden.

Am Verfahren zur Bestimmung der Energieeffizienz ändert nichts. Die vorgesehene Ziffer 7 entspricht der bisherigen Ziffer 2.7.

Die Ziffer 8 regelt sowohl die materiellen als auch gewisse formelle Anforderungen an die Angaben zum Energieverbrauch zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie, wie sie in Ziffer 3.8.1 Bst. f–h und den sich darauf beziehenden Bestimmungen verlangt werden.

Für Personenwagen mit mehreren Energieträgern regelt Ziffer 9, nach welchen Kriterien die Angaben und Berechnungen zu erfolgen haben.

Zu Ziff. 10: Zugunsten besserer Lesbarkeit wird die Zahl der Abbildungen reduziert auf je ein Beispiel einer normalen und einer vereinfachten Energieetikette. Die fahrzeug- und treibstoffabhängigen Angaben sind daher als Platzhalter gekennzeichnet.

Anhang 3.9: Angaben des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen

Zu Ziff. 2: Das Design der Energieetikette wird dem Grunddesign aller Energieetiketten angepasst. Zudem erfolgt eine Neueinteilung der verschiedenen Effizienzklassen.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren wird an die europäische Norm EN 60661 angepasst.

8. Erläuterungen zu den Änderungen in der Luftreinhalteverordnung

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV3) stellt heute bereits Anforderungen an das Inverkehrbringen von Feuerungen durch Art. 20, Art. 20a und Anhang 4 LRV. Dies beinhaltet den Nachweis der Konformität (inkl. Geräteschild), die Anforderungen an die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) und Stickoxiden (NOx) sowie die energetischen Anforderungen.

Mit der Revision der EnV werden für spezifische Heizgeräte schrittweise Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäss den entsprechenden EU-Verordnungen übernommen. Es sind dies Warmwasserbereiter, Warmwasser- und Wärmespeicher (Anhang 2.1 der Vorlage der EnV) sowie Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Anhang 2.25 der Vorlage der EnV).

Die Regelungen betreffend das Verfahren über den Nachweis der Konformität sowie die energetischen Anforderungen gelten per Inkrafttreten der Änderungen der EnV. Die Emissionsbegrenzungen treten per 26. September 2018 in Kraft. In der LRV sollen deshalb die Bestimmungen betreffend Konformitätsnachweis und energetische Anforderungen zusammen mit der vorliegenden EnV-Revision angepasst werden. Neu kann der in der LRV verlangte Nachweis der Konformität für von der EnV erfasste Heizgeräte auch gemäss den Verfahren nach Anhang 2.1 Ziffer 4 oder nach Anhang 2.25 Ziffer 4 der EnV erbracht werden. Das bedeutet, dass die entsprechenden Heizgeräte in der Schweiz nach dem

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3 SR 814.318.142.1