Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten
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2.4.2.2 Haushaltslampen (Anhang 2.3)
Die Energieeffizienzanforderungen für Haushaltslampen der Schweiz sind identisch und zeitgleich mit den EU-Vorschriften. Mit einer neuen, am 25. August 2015 genehmigten Verordnung verschiebt die EU die Anforderungen im Zusammenhang mit der Stufe 6 (gleichbedeutend mit einem Verbot der heutigen Halogenlampen) auf den 1. September 2018 anstatt den 1. September 2016. Die Schweiz folgt diesem Beschluss und ändert die Übergangsbestimmung der Stufe 6 im gleichen Sinne.
Der Geltungsbereich von Anhang 2.3 enthält einen Widerspruch, der in der vorliegenden Änderung korrigiert worden ist.
2.4.2.3 Waschmaschinen (Anhang 2.4)
Die Anforderungen hinsichtlich der Angaben über den Energieverbrauch in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot, usw.) sind neu festgelegt worden, entsprechend den Erläuterungen in Absatz 2.4.2.1.
2.4.2.4 Wäschetrockner (Anhang 2.5)
Die Anforderungen hinsichtlich der Angaben über den Energieverbrauch in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot, usw.) sind neu festgelegt worden, entsprechend den Erläuterungen in Absatz 2.4.2.1.
2.4.2.5 Elektrobacköfen (Anhang 2.7)
Die Energieeffizienzvorschriften für Elektrobacköfen sind in der Schweiz strenger als in der EU. Die aktuellen Mindestanforderungen entsprechen der früheren Effizienzklasse A (ausgedrückt in kWh). Die heute geltende EnV verlangt die Verwendung der neuen, von der EU am 1. Oktober 2013 eingeführten Energieetikette mit den neuen Energieeffizienzklassen A+++ bis D, ausgedrückt in EEI (Energieeffizienzindex). Am 14. Januar 2014 hat die EU wiederum Effizienzanforderungen verabschiedet, die eine Verschärfung in drei Etappen vorsehen (Januar 2015: Klasse C, Januar 2016: Klasse B und Januar 2019: Klasse A).
Zur Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Schweiz legt die vorliegende Verordnungsänderung die Mindestanforderungen, die der neuen Energieeffizienzklasse A entsprechen, ab 1. Januar 2017 in EEI fest. Trotz der geänderten Einheit (kWh -> EEI) ist der Effizienzgrad der neuen Klasse A gleich hoch wie derjenige der alten Klasse, wie eine Studie der S.A.F.E. (Schweizerische Agentur für Energieeffizienz) vom 30. April 2015 zeigt.
Schliesslich sind der Geltungsbereich von Anhang 2.7 und die Kennzeichnungsbestimmungen für den Internetverkauf an die europäische Verordnung angepasst worden.
2.4.2.6 Bereitschafts- und Aus-Zustand von elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten (Anhang 2.8)
Anhang 2.8 behandelt den Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand. Fernsehgeräte müssen davon ausgeschlossen werden, denn für sie gelten die spezifischen Anforderungen von Anhang 2.12. Der Geltungsbereich von Anhang 2.8 wird entsprechend geändert.
Im August 2013 hat die EU eine Verordnung über die Anforderungen an den Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb verabschiedet. Schon die derzeit geltende EnV bezieht sich auf diese Verordnung, die eine Verschärfung der Anforderungen in drei Stufen vorsieht (2015, 2017 und 2019). Mit der jetzigen Revision sollen diese Fristen besser sichtbar gemacht und in Ziffer 2 des Anhangs 2.8 ausdrücklich erwähnt werden (Anforderungen an das Inverkehrbringen). Die erwähnte europäische Verordnung legt auch die Anforderungen an die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Netzwerkgeräten fest. Die gleichen Informationen sollen auch den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich sein, weshalb in der vorliegenden Revision Anhang 2.8 mit einer neuen Ziffer 7 ergänzt worden ist (Angaben des Energieverbrauchs).
2.4.2.7 Set-Top-Boxen (Anhang 2.9)
Seit dem 1. Januar 2012 wendet die Schweiz für komplexe Set-Top-Boxen die Effizienzvorschriften des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (CoC) an. Die EU anerkennt seit dem 22. November 2012 das Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption