Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Im vorliegenden Änderungsentwurf werden zu den europäischen Bestimmungen keine neuen Ausnahmen für Elektrogerätekategorien eingeführt. Vielmehr wird bezweckt, dass in einzelnen Kategorien die technischen Definitionen und Kennzeichnungsanforderungen der Schweiz besser an die EU angepasst und zugleich – wo bereits vorhanden – die strengeren Effizienzanforderungen im Sinne einer europäischen Führungsrolle gewahrt werden (Wassererwärmer, Backöfen, TV-Set-Top-Boxen und Kaffeemaschinen). Letzteres im Sinne der überwiesenen Motion 11.3376 „Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz“.

Die geplanten Änderungen unterteilen sich in drei Kategorien:

1. Aktualisierungen, die den neuen europäischen Vorschriften Rechnung tragen:

- Einführung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 66/2014, welche die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben festlegt. Diese neue Verordnung ist im Anhang 2.7 (elektrische Backöfen) und im neuen Anhang 2.24 (Haushalt-Dunstabzugshauben) berücksichtigt.

- Einführung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2015/1094 und Nr. 2015/1095, welche die Energieverbrauchskennzeichnung respektive die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken behandeln. Diese neuen Verordnungen sind in einem neuen Anhang 2.23 (Gewerbliche Kühllagerschränke) aufgenommen worden.

- Einführung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 über die Änderung einer Reihe von bestehenden europäischen Verordnungen über die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet. Folgende Anhänge der EnV sind im Sinne der europäischen Anforderungen aktualisiert worden: 2.2 (Kühl- und Gefriergeräte), 2.4 (Waschmaschinen), 2.5 (Wäschetrockner), 2.12 (Fernsehgeräte), 2.18 (Klimageräte und Ventilatoren), 2.20 (Haushaltgeschirrspüler), 2.21 (Staubsauger) und 3.3bis (elektrische Lampen und Leuchten).

- Bevorstehende Einführung einer neuen delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1428 über Änderungen von verschiedenen bestehenden Verordnungen im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen. Folgende Anhänge der EnV sind aktualisiert worden, um diese neue europäische Verordnung zu berücksichtigen: 2.3 (Haushaltslampen), 2.14 (Leuchtstofflampen) und 2.15 (Lampen mit gebündeltem Licht).

2. Änderungen, die nur Anforderungen der Schweiz betreffen:

- Anforderungen an Set-Top-Boxen (Anhang 2.9). Übernahme des von der EU anerkannten Voluntary Industry Agreement anstelle des Code of Conduct.

- Anforderungen an Kaffeemaschinen (Anhang 3.9). Aktualisierung der Norm über die Messung des Energieverbrauchs und Neudefinition der Energieeffizienzklassen.

3. Kleinere Änderungen zur Behebung von Fehlern und Versäumnissen oder um gewisse Anforde-

rungen klarzustellen. Betroffen sind mehrere Anhänge.

2.4.2 Geänderte Anhänge

2.4.2.1 Kühl- und Gefriergeräte (Anhang 2.2)

Die derzeit geltende EnV regelt, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot, usw.) erscheinen muss. Während in der Praxis die Etikettierung der Ausstellungsexemplare durch die Lieferanten gut eingehalten wird, ist die Energieetikette in den Verkaufsprospekten und Internetangeboten selten zu sehen. Die Kennzeichnung beschränkt sich dort auf die Angabe der Energieeffizienzklasse, bestenfalls ergänzt mit einem Pfeil in der zutreffenden Farbe.

Seit dem 5. März 2014 verlangt die EU von den Lieferanten, dass sie die Energieetikette in elektronischer Form bereitstellen und für den Internetverkauf in einer geschachtelten Form neben dem Produkt anzeigen. Die Schweiz orientiert sich an der europäischen Verordnung und übernimmt deren Vorgaben für den Internetverkauf in identischer Weise. Gleichzeitig werden die Anforderungen über die Angabe des Energieverbrauchs in den Verkaufsunterlagen und in der Werbung neu wie folgt festgelegt: Die Energieeffizienzklasse muss in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse und Schriftart zu verwenden wie für die Preisangabe. Diese Anforderungen an die Werbung, Verkaufsunterlagen und Internetangebote präzisieren somit die bereits bestehenden Anforderungen und vereinfachen sie insbesondere für die Werbung. Sie sollen deshalb ohne Übergangsfrist ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung gelten.