Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

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Zu Ziff. 2: Für komplexe Set-Top-Boxen gelten die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement und des Anhangs 2.8 über den Stromverbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand.

Zu Ziff. 7: Neuer Absatz über die Verpflichtung, die Konsumentinnen und Konsumenten über den Stromverbrauch von komplexen Set-Top-Boxen im Sinne der Anforderungen von Ziff. 4.8 des Voluntary Industry Agreement zu informieren.

Anhang 2.11: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)

Zu Ziff. 1 Bst. f: Einschränkung des Geltungsbereichs, um dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 besser zu entsprechen.

Zu Ziff. 3: Das energietechnische Prüfverfahren wird an die europäische Norm EN 50563 angepasst.

Anhang 2.12: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektri-

schen Fernsehgeräten

In Ziff. 1 wird der Verweis zur Verordnung (EG) Nr. 642/2009 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 2: Die Mindestanforderungen beziehen sich derzeit auf verschiedene Daten in der Verordnung (EU) 801/2013, welche die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 modifiziert.

In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 7.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2009.

Anhang 2.14: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leucht-

stofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten

In Ziff. 1.2 wird der Verweis zur Verordnung (EG) Nr. 245/2009 in der Fussnote angepasst.

Anhang 2.15: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Gerä-

ten

In Ziff. 1.4 wird der Verweis zur Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in der Fussnote angepasst.

Anhang 2.18: Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbe-

triebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren

In Ziff. 5 Bst. d wird der Verweis zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011 in der Fussnote angepasst.

Zu Ziff. 6.2: Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung sind neu formuliert worden. Demnach muss in den Verkaufsunterlagen und Prospekten nicht mehr die ganze Energieetikette dargestellt werden, es genügt, die Energieeffizienzklasse in Form eines Pfeils (in genau bezeichneter Grösse und Farbe) neben dem Produkt aufzuführen. Ausserdem ist die Vorschrift, dass die Energieetikette auf der Verpackung erscheinen muss, gestrichen worden (was auch in der EU nicht verlangt wird). Für die Kennzeichnung im Internetverkauf gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011.