Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/117: Anhörung zur Änderung der Energieverordnung (EnV) · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

2.4.3 Neue Anhänge

2.4.3.1 Gewerbliche Kühllagerschränke (Anhang 2.23)

In Anhang 2.23 werden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und weitere Eigenschaften von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern festgelegt, welche die Produkte ab 1. August 2016 erfüllen müssen. Die Schweiz übernimmt hier unverändert die Anforderungen aus den Verordnungen der EU.

2.4.3.2 Haushaltsdunstabzugshauben (Anhang 2.24)

Seit dem 1. August 2014 verlangt die Schweiz, dass Haushaltsdunstabzugshauben mit der am 1. Oktober 2013 eingeführten Energieetikette der EU gekennzeichnet werden. Die Anforderungen finden sich im Anhang 3.11 der geltenden EnV. Seit dem 1. Januar 2014 gelten in der EU Mindestvorschriften für Haushaltsdunstabzugshauben, die in drei Etappen verschärft werden (Februar 2015: Klasse F; Februar 2017: Klasse E und Februar 2019: Klasse D), ebenso werden die Mindestanforderungen für den Verbrauch im Bereitschafts- und Aus-Zustand in zwei Etappen verschärft (August 2015 und August 2017).

Die Schweiz übernimmt die Anforderungen an die Energieeffizienz von Haushaltsdunstabzugshauben identisch und zeitgleich mit der EU. Der Text von Anhang 3.11 ist daher ergänzt und in einen neuen Anhang 2.24 übergeführt worden. Für das energietechnische Prüfverfahren hat die Schweiz ebenfalls die harmonisierte Norm EN 61591 übernommen. Schliesslich sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung für den Internetverkauf ebenfalls an die europäische Verordnung angepasst worden.

2.4.4 Energetische Auswirkungen (elektrische Geräte)

Die neuen Anforderungen führen zu Energieeinsparungen, indem weiterhin die ineffizientesten Geräte vom Markt ausgeschlossen werden und die Konsumierenden besser über die Effizienz der angebotenen Geräte informiert werden. Es wurde darauf verzichtet, die Einsparungen im Detail pro Gerätekategorie abzuschätzen. Wir gehen von einer jährlichen Einsparung im zwei- bis dreistelligen GWh-Bereich aus. Auf der anderen Seite bedeutet es eine Verzögerung der erhofften Einsparungen, dass im Einklang mit der EU das Verbot von Leuchtmitteln der Effizienzklasse C (faktisch Halogenlampen) nicht wie bisher vorgesehen auf September 2016 eingeführt sondern auf September 2018 verschoben wird (Anhang 2.3).

Geräte für die Wärmeerzeugung, Warmwasser und Lüftung

Für diese Gerätekategorie werden die geltenden Verordnungen der EU über das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung, die Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation in das schweizerische Recht übernommen. Es geht um folgende Europäischen Verordnungen:

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung

der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung

der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern