Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
6 Rechtliche Aspekte: Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit
In Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Einhaltung von internationalen Verpflichtungen der Schweiz oder mit Grundrechten stellen sich keine Probleme.
6.1 Verfassungsmässigkeit
Fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen erfolgten in der Regel in Anwendung von kantonalem Fürsorgerecht oder von Kindesschutz- bzw. Vormundschaftsrecht durch kantonale Vormundschafts- oder Fürsorgebehörden. Das vorliegende Gesetz steht somit in engem Zusammenhang mit dem Rechtsgebiet des Zivilrechts. Die Gesetzgebung auf diesem Gebiet ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). Der Bund hat somit die Kompetenz, Normen zu erlassen, welche die damaligen Versorgungen betreffen. Diese Kompetenz besteht unabhängig davon, dass die administrativen Versorgungen grösstenteils durch kantonale oder kommunale Behörden beschlossen und vollzogen worden sind. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass bei der Rehabilitierung der Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003, SR 371) sowie der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg (Bundesgesetz vom 20. März 2009, SR 321.1) in analoger Weise eine Abstützung auf die Kompetenz des Bundes im Bereich des Strafrechts (Art. 123 BV) vorgesehen war. Weitere Verfassungsgrundlage ist die Opferhilfe (Art. 124 BV), denn für die Beratung, die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen findet Artikel 2 Buchstaben a und b des OHGs Anwendung.
Als weitere Kompetenzgrundlage kann die inhärente Zuständigkeit des Bundes, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt, herangezogen werden. Eine solche Zuständigkeit des Bundes wird dort angenommen, wo die Regelung einer Materie wesensgemäss dem Bund zusteht, weshalb in diesem Zusammenhang auch von der Zuständigkeit kraft föderativen Staatsaufbaus gesprochen wird1. Nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hat der Bundesrat beispielsweise die Vorlage für die Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz auf diese inhärente Bundeszuständigkeit abgestützt (BBl 2000 4021). Bei der Annahme inhärenter Bundeszuständigkeiten ist allerdings Zurückhaltung angezeigt2, und bei deren Ausübung ist auf die kantonale Organisationsautonomie besonders Rücksicht zu nehmen. Als Platzhalter für diese inhärente Kompetenz wird im Ingress von Erlassen nach den gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes Artikel 173 Absatz 2 BV als Verfassungsgrundlage genannt. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch, dass bereits früher die Auffassung vertreten wurde, für staatliches Handeln in Sinne eines „officium nobile“ bestehe in besonderen Situationen eine inhärente Zuständigkeit des Bundes (siehe VPB 1979, Heft 43/IV, Nr. 98). Die Wiedergutmachung für das im Rahmen von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen vor 1981 geschehene Unrecht kann als Massnahme im Sinne eines solchen „officium nobile“ des Bundes verstanden werden.
6.2 Erlassform
Der vorliegende Erlass enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen; diese regeln Rechte und Pflichten von Personen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde und enthalten Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Solche Bestimmungen sind in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Artikel 164 Absatz 1 BV).
Artikel 19 Absatz 1 sieht eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor. Sie ermöglicht dem Bundesrat, den Solidaritätsbeitrag und die Höhe allfälliger Teilzahlungen festzulegen. Darüber hinaus wird der Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens sowie der Finanzierung und Umsetzung weiterer Massnahmen zu regeln (Art. 19 Abs. 2).
1 vgl. etwa Peter Saladin, Kommentar aBV, Art. 3, Rz. 134
2 vgl. R. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 3 BV, 3. Auflage 2014, Rz. 12