Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

Zuständigkeit für deren Ausrichtung im Rahmen der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen näher zu prüfen.

Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine freiwillige Mitfinanzierung in erster Linie durch Zuwendungen der Kantone vor. Angestrebt wird eine Beteiligung in der Grössenordnung von etwa einem Drittel des Gesamtbetrags von 300 Mio. Franken. Die Höhe der finanziellen Aufwendungen des Bundes würde dadurch entsprechend reduziert.

1.5 Rechtsvergleichung

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung hat im Auftrag des RT ein rechtsvergleichendes Gutachten über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen, der Fremdplatzierungen oder vergleichbarer Sachverhalte erstellt (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten enthält eine Auslegeordnung der Aufarbeitungsprozesse in ausgewählten Ländern Europas und in Übersee, in denen es Missstände gab, welche mit den in der Schweiz vollzogenen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen mindestens teilweise vergleichbar sind. Berücksichtigt wurden folgende Länder: Deutschland (Heimerziehung), Schweden (Zwangssterilisationen und Missstände in Kinderheimen), Norwegen und Irland (Missstände in Kinderheimen), Australien (fürsorgerische Massnahmen bei Kindern und Zwangsadoptionen) sowie die USA (North Carolina: Zwangssterilisationen). Obwohl sich die Ausgangslagen in den untersuchten Ländern und die Modalitäten der Aufarbeitung aufgrund der jeweiligen rechtlichen, gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten unterscheiden, hat das Gutachten verschiedene Elemente identifiziert, die allen Aufarbeitungsprozessen im Wesentlichen gemeinsam sind. So findet sich in allen Ländern eine staatliche Untersuchung der Vorfälle, bei der die Betroffenen in unterschiedlichem Umfang einbezogen wurden oder werden. In allen untersuchten Ländern hat eine politische Behörde die Opfer um Entschuldigung gebeten. Daneben sind verschiedene weitere Massnahmen getroffen worden (etwa solche im Hinblick auf ein Gedenken an die seinerzeitigen Geschehnisse und das erlittene Unrecht und Beratungsangebote). Dagegen zeichnet das Gutachten in Bezug auf die Modalitäten zur finanziellen Wiedergutmachung ein eher uneinheitliches Bild. Bei den zugesprochenen Summen liegt die Spannweite in Deutschland zwischen 5500 und 10 000 Euro. In Irland wurden für einzelne Ausnahmefälle 300 000 Euro bezahlt. Grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern wurden auch hinsichtlich der Art der Bemessung der Leistungen festgestellt. Die Spanne reicht hier vom einheitlichen Fixbetrag in Schweden über schematische Berechnungen in den meisten Staaten bis zur individuellen Zumessung in Deutschland. In Bezug auf die Definition der Anspruchsvoraussetzungen für finanzielle Leistungen stimmen alle Länder insoweit überein, als die Personen vom jeweiligen Missstand individuell betroffen sein müssen. Unterschiede bestehen darin, dass teilweise das Vorliegen aktueller Beeinträchtigungen verlangt wird (z.B. in Deutschland das Vorliegen eines Folgeschadens/oder einer Renteneinbusse; in Australien und in Irland teilweise aktuelle psychische oder physische Folgen). Daneben verlangen einzelne Länder die Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Norwegen etwa verlangt die Strafbarkeit im konkreten Fall).

2 Grundzüge der Vorlage

Der Gesetzesentwurf ist in 8 Abschnitte gegliedert und umfasst 21 Artikel sowie einen Anhang.

2.1 Zweck des neuen Gesetzes

Zweck des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine umfassende gesellschaftliche und individuelle Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. Zentral ist dabei die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen