Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
Rechtsanspruch ableiten kann oder ob ihm eine bestimmte Rechtspflicht auferlegt wird. Gilt z.B. jemand konkret als Opfer und nicht nur als betroffene Person, so hat er Anspruch auf einen Solidaritätsbeitrag sowie auf Soforthilfe und längerfristige Hilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a und b des OHGs (vgl. auch Art. 14 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs).
Ganz allgemein gilt der vorliegende Gesetzesentwurf für alle Menschen, die in der Schweiz gestützt auf vor dem 1. Januar 1981 geltendes kantonales öffentlichen Recht, auf das Zivilgesetzbuch (damaliger Art. 406 aZGB, vgl. AS 24 233) oder auf das Strafgesetzbuch (Art. 89 ff. aStGB, vgl. AS 54 757) durch eine kantonale oder kommunale Behörde einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme (Art. 2 Bst. a) unterzogen oder fremdplatziert (Art. 2 Bst. b) worden sind.
Eine zentrale Einschränkung des Geltungsbereichs erfolgt in zeitlicher Hinsicht. Das Gesetz ist nur anwendbar auf fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die vor dem 1. Januar 1981 erfolgten. An diesem Stichdatum sind die neuen Bestimmungen des ZGB zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Kraft getreten (vgl. AS 1980 31). Diese Abgrenzung ist deshalb erforderlich, weil sonst auch fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgten – allenfalls gestützt auf das heute noch geltende Recht – unter das Gesetz fallen würden.
Nach heutigem Kenntnisstand ist es allerdings denkbar, dass auch nach diesem Stichdatum in der Praxis vereinzelt noch fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen stattgefunden haben oder vollzogen worden sind, die unzulässig waren. Die zuständige Behörde soll deshalb über den nötigen Ermessensspielraum verfügen, um allenfalls solchen Fällen angemessen Rechnung zu tragen.
In persönlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich des Gesetzes nicht nur auf Menschen, die zu Unrecht einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme unterzogen worden sind oder die fremdplatziert wurden, sondern auch auf solche, bei denen dies zu Recht geschah bzw. angezeigt und den konkreten Umständen angemessen war. Auf diese Weise können die Bestimmungen namentlich betreffend die historische Aufarbeitung bzw. Verbreitung der wissenschaftlichen Ergebnisse, die Akteneinsichtsrechte und Archivierung nicht nur für die Opfer, sondern für alle damaligen Betroffenen gelten. Dies soll es insbesondere erlauben, alle noch vorhandenen Aktenbestände in Bezug auf die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor vorzeitiger Entsorgung zu schützen und ihre sachgerechte Archivierung sicherzustellen. Denn oftmals ist unklar, ob jemand nur als betroffene Person oder als eigentliches Opfer gelten kann. Zudem ist der umfassende Ansatz insbesondere auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung angezeigt. Es müssen auch Situationen erforscht werden können, die im Grenzbereich angesiedelt sind zwischen zu Unrecht erfolgten Massnahmen und Fremdplatzierungen und solchen, die zu Recht und in korrekter Weise erfolgt sind. So können bessere Erkenntnisse für die Abgrenzung zwischen diesen Situationen erworben werden.
Zu den einzelnen Begriffsbestimmungen:
Buchstabe a umschreibt den Begriff der "fürsorgerischen Zwangsmassnahmen". Diese umfassen alle in der Schweiz vor 1981 von einer Behörde veranlassten, beaufsichtigten oder vollzogenen Massnahmen zum Schutz oder zur Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Die einzelnen Massnahmen waren in Bezug auf ihre Form bzw. ihren Inhalt sehr vielgestaltig. So wurden die Betroffenen durch die zuständigen Behörden insbesondere in landwirtschaftlichen Betrieben verdingt, in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heime) platziert, in Erziehungs- und z.T. in Strafanstalten administrativ versorgt, oder sie sind unter Druck gesetzt worden, einer Abtreibung, einer Kindswegnahme mit anschliessender