Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
4.1.2 Personelle Auswirkungen
Damit die zahlreichen Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag innert des vorgesehenen Zeitraums fristgerecht geprüft und entschieden und damit die Beiträge ausbezahlt werden können, benötigt die zuständige Behörde zeitlich begrenzt ausreichend Personal und die notwendige Infrastruktur. Als Vergleichswert kann die Situation bzw. der Personal- und Sachaufwand bei der Gesuchsbearbeitung für die Soforthilfe herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Ausrichtung der Solidaritätsbeiträge – im Unterschied zur Soforthilfe – die Möglichkeit zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen ablehnende Entscheide besteht. Auch die Auszahlung muss von der zuständigen Behörde veranlasst, kontrolliert und dokumentiert werden (beim Soforthilfefonds ist hierzu die Glückskette zuständig). Insgesamt ist mit einem Personalaufwand im Umfang von mindestens acht Vollzeitstellen zu rechnen (Juristen, Sachbearbeiter, Buchhalter, Logistiker und Sekretariat). Über einen Zeitraum von vier Jahren gerechnet erfordert das zusätzliche finanzielle Mittel im geschätzten Umfang von knapp sechs Millionen Franken (Vollkostenrechnung inkl. Arbeitsplatzkosten).
Die Schaffung der beratenden Kommission hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand, da sie als ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 RVOG ausgestaltet ist.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Von den Kantonen wird eine freiwillige Mitfinanzierung der Solidaritätsbeiträge erwartet. Angestrebt wird eine Beteiligung im Umfang von etwa einem Drittel des Gesamtbetrags, d.h. von etwa 100 Mio. Franken.
Ein erheblicher administrativer, organisatorischer und finanzieller Mehraufwand wird namentlich auch durch eine Mehrbelastung der bestehenden kantonalen Archive und vor allem der Anlaufstellen und durch die Inanspruchnahme deren Dienstleistungen entstehen. Dazu kommen Ausgaben für die Errichtung eines Denkmals und anderer Zeichen der Erinnerung.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aufgrund der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen unentgeltlichen Suchdienste der Banken wird für diese ein gewisser Mehraufwand resultieren, der allerdings eher geringfügig sein dürfte.
5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 (BBl 2012 481) zur Legislaturplanung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 (BBl 2012 7155) über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
Nach Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes (ParlG, SR 171.10) hat der Bundesrat spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volksinitiative einen Beschlussentwurf und eine Botschaft zu unterbreiten (in casu bis zum 19. Dezember 2015). Da der Bundesrat jedoch entschieden hat, einen indirekten Gegenvorschlag zu unterbreiten, verlängert sich die Frist nach Artikel 97 Absatz 2 ParlG um sechs Monate. Sie beträgt in diesem Fall also achtzehn Monate seit Einreichen der Initiative und läuft bis zum 19. Juni 2016. Die Frist für den Beschluss der Bundesversammlung dauert dreissig Monate (Artikel 100 ParlG), d.h. bis zum 19. Juni 2017. Sie kann nach Artikel 105 Absatz 1 ParlG bei Unterbreitung eines direkten Gegenentwurfs oder eines indirekten Gegenvorschlags um ein Jahr verlängert werden.