Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
hörden in ihrer Kindheit und Jugend für die Dauer ihres Lebens zusätzlich erhebliche finanzielle Nachteile erlitten haben und nach wie vor erleiden.
In der Tat haben viele Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen zum Teil gravierende Nachteile in ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung erlitten, die sich auch auf ihre Erwerbsmöglichkeiten, auf die AHV und auf die berufliche Vorsorge ausgewirkt haben und weiterhin auswirken. Viele von ihnen leben heute in schwierigen finanziellen Verhältnissen oder gar in einer finanziellen Notlage. Diese Einschätzung hat sich insbesondere auch anlässlich der Prüfung der Beitragsgesuche an den Soforthilfefonds bestätigt. Dieser ist eine vom RT in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Glückskette geschaffene freiwillige Überbrückungslösung für Opfer, die sich heute in einer besonders prekären finanziellen Situation befinden. Seit Juli letzten Jahres hat der zuständige Ausschuss des RT bereits über 1000 Gesuche erhalten, und die Glückskette konnte bislang in rund 600 Fällen Beiträge von durchschnittlich 8000 Franken ausrichten. Die Prüfung der eingegangenen Gesuche hat wertvolle Aufschlüsse gegeben nicht nur zur heutigen finanziellen Situation vieler Opfer, sondern auch zur Art und zur Schwere der erlittenen Beeinträchtigungen sowie zu den dauerhaften gesundheitlichen, psychischen und sozialen Folgen. Der Soforthilfefonds wird mit freiwilligen Spenden der Kantone sowie von Gemeinden, privaten Institutionen, Organisationen, Unternehmen und Personen alimentiert.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nicht alle Personen, die vor 1981 von fürsorgerischen Massnahmen oder Fremdplatzierungen betroffen waren, Opfer im eigentlichen Sinne sind. Nicht alle Heim-, Pflege- oder Verdingkinder haben Verletzungen ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität erlitten. In vielen Fällen war die Anordnung solcher Massnahmen vielmehr sogar unerlässlich, und die Massnahmen wurden in einer Art und Weise durchgeführt, die den Anforderungen des Kindeswohls durchaus entsprach. Die Opfereigenschaft setzt eine qualifizierte Betroffenheit im Sinne einer gravierenden Beeinträchtigung der persönlichen Integrität voraus. Es ist ausserordentlich schwierig, die Zahl der heute noch lebenden Opfer in diesem eigentlichen Sinn zuverlässig zu schätzen. Die zum Teil bereits laufende und zum Teil erst geplante wissenschaftliche Aufarbeitung wird hierzu präzisere Grundlagen liefern. Nach heutigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass mit einer Zahl in der Grössenordnung von 12 000 bis 15 000 Opfern gerechnet werden muss. Im Bericht des RT vom 1. Juli 2014 wird eine Schätzung von 15 000 bis 25 000 noch lebender Betroffener genannt.
1.1 Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Rehabilitierung administrativ ver-
sorgter Menschen
Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich einerseits am Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen (SR 211.223.12). Dieses Bundesgesetz ist seit dem 1. August 2014 in Kraft. Es sieht für diese Opfergruppe insbesondere die gesetzliche Anerkennung des geschehenen Unrechts, Regelungen zur Sicherung und zum Zugang zu den Akten sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung der administrativen Versorgungen durch eine unabhängige Expertenkommission (im Folgenden: UEK) vor. Die UEK ist Anfang November 2014 vom Bundesrat eingesetzt worden und hat ihre Tätigkeit per Anfang 2015 aufgenommen. Die genannten Elemente wurden – mit den gebotenen Anpassungen – auch in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen, so dass sie nun für alle Opfer- bzw. Betroffenengruppen Geltung erlangen würden. Auf die detaillierte Regelung einer umfassenden wissenschaftlichen Aufarbeitung konnte hingegen verzichtet werden, da eine solche in Bezug auf die administrativen Versorgungen bereits lanciert worden ist und die übrigen fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen im Rahmen eines Nationalen Forschungsprogramms (im Folgenden: NFP) untersucht werden sollen (der Auftrag mitsamt den Materialien wurde beim SNF eingereicht und