Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

len Archiven – Hilfe bei der Aufarbeitung ihrer eigenen Geschichte bieten. Die Anlaufstellen haben überdies auch sehr viele Betroffene im Hinblick auf die Einreichung eines Gesuchs um Soforthilfe unterstützt. Weil sich die Arbeit der kantonalen Anlaufstellen bewährt hat, sieht der Gesetzesentwurf gemäss der Empfehlung des RT (vgl. Bericht RT, Teil B, Ziff. 2.2) die Fortführung dieser Anlaufstellen vor. Insbesondere sollen die Opfer auch Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a und b OHG erhalten können. Damit wird der Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes präzisiert und teilweise erweitert.

2.6 Öffentlichkeitsarbeit

Die Erkenntnisse, welche aus der Aufarbeitung und namentlich aus der wissenschaftlichen Forschung gewonnen werden, sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form vermittelt werden. Dazu gehören etwa die Förderung und Verbreitung von Medienproduktionen, Ausstellungen und Vorträgen zum Thema oder die Aufbereitung der Forschungsergebnisse in Lehrmitteln. Eine breite öffentliche Diskussion soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Behörden, Institutionen und Private, die nach geltendem Recht mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst sind, für ihre schwierige Aufgabe sensibilisiert werden können. Die Öffentlichkeitsarbeit trägt aber auch dazu bei, dass die Betroffenen sich nicht länger mit ihrer Lebensgeschichte alleingelassen fühlen, dass sie sich öffnen und ihre Geschichte erzählen können. Alle erwähnten Massnahmen sollen dazu beitragen, dass neben Betroffenen die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit mit diesem dunklen Kapitel der schweizerischen Sozialgeschichte abschliessen kann.

2.7 Weitere Massnahmen

Es würde zu Recht als stossend empfunden, wenn der Staat mit der einen Hand Solidaritätsbeiträge als Geste der Anerkennung des erlittenen Unrechts an die Opfer auszahlt und mit der anderen einen Teil dieser Beiträge aufgrund der geltenden Steuer-, Sozialhilfe- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzgebung wieder zurückfordern würde. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf ausdrücklich die steuerrechtliche und schuldbetreibungsrechtliche Behandlung als Genugtuungssummen bzw. Genugtuungsleistungen vor. Auch sozialhilferechtliche Ansprüche werden nicht reduziert. Daneben sollen andere Massnahmen wie z.B. die Förderung von Selbsthilfeprojekten von Opfern oder anderen Betroffen dazu beitragen, deren private oder berufliche Situation zu verbessern.

3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Absatz 1 dieser Bestimmung umschreibt das wesentliche Anliegen und das Ziel des Gesetzes, nämlich die Anerkennung und Wiedergutmachung des Unrechts, das den Opfern von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 zugefügt worden ist.

Absatz 2 umreisst die zentralen Regelungsgegenstände des Gesetzes, nämlich insbesondere die finanziellen Leistungen zugunsten von Opfern und anderen Betroffenen (Bst. a), die Archivierung und Akteneinsicht (Bst. b), die Beratung und Unterstützung Betroffener (Bst. c), sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit (Bst. d).

Art. 2 Begriffe

Die Klärung der wichtigsten im Gesetz verwendeten Begriffe, nämlich "Betroffene", "Opfer", "fürsorgerische Zwangsmassnahmen" und "Fremdplatzierung" ist von grosser Bedeutung, hängt doch davon im Wesentlichen ab, ob jemand aus dem Gesetz einen bestimmten