Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
Adoption, einer Sterilisation oder Kastration oder einem Medikamentenversuch zuzustimmen und diese Massnahmen in der Folge zu dulden. Dabei können grundsätzlich zwei Fälle unterschieden werden: Zum einen können die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen als solche zu Unrecht angeordnet worden sein (z.B. wenn die angeordnete Massnahme selber unbegründet bzw. der Entscheid materiell falsch war oder die Entscheidfindung elementarste Verfahrensgrundsätze ausser Acht liess). Zum anderen kann das Unrecht auch in der Art und Weise liegen, in der ein bestimmter Entscheid vollzogen wurde. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Aufsicht über den Vollzug, die in vielen Fällen unzureichend war. In der Praxis sind wohl auch oft Mischformen vorgekommen und die Behörden waren in diese Massnahmen unterschiedlich stark involviert. War die Rolle der Behörde im einen Fall auf die blosse Anordnung oder eine extensive Beaufsichtigung einer bestimmten Massnahme beschränkt, hielt sie in anderen Fällen die Fäden in der Hand und spielte die zentrale, treibende Rolle während der ganzen Dauer der Massnahme.
Mit dem Begriff "Fremdplatzierung" (Bst. b) werden auch Platzierungen durch Private (z.B. Eltern) erfasst, denn nicht selten sind Platzierungen in Heimen und bei Pflege- oder Kostfamilien oder Verdingungen in gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben auf privater Basis vorgenommen worden. Dies allerdings zumindest in manchen Fällen mit Wissen und Dulden der Behörden.
Unter den Begriff "Betroffene" (Bst. c) fallen alle von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (Bst. a) und Fremdplatzierungen (Bst. b) vor 1981 betroffenen Menschen. Der Begriff ist umfassender als der Opferbegriff und beinhaltet Letzteren vollständig. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass es neben den Opfern auch weitere von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen betroffene Personen gab, bei denen diese Massnahmen zu Recht angeordnet und korrekt vollzogen worden sind. Die besagten Betroffenen wurden nicht schlecht behandelt. Diese Massnahmen waren zum Teil für das Wohl der betroffenen Personen angezeigt und erforderlich.
Unter den Begriff "Opfer" (Bst. d) fallen alle Personen, deren körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit verletzt worden ist. Für die Definition wurde bewusst eine terminologische Anlehnung an die Opferhilfe (Art. 124 BV) und an das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) gewählt. Der Eingriff in die körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit kann dabei sowohl unmittelbar (am Opfer selber) als auch mittelbar (z.B. durch das Miterleben eines Übergriffs an einer anderen Person) erfolgt sein. Aus diesem Grund wird in der Definition auch der Begriff "verletzt" gewählt, weil tatsächlich eine Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit hat stattfinden müssen. Die generelle Opferdefinition wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung von Formen des von Opfern erlittenen Unrechts ergänzt und illustriert (Bst. d, Ziff. 1 bis 8). Zu Ziffer 3 ist zu bemerken, dass die Freigabe zur Adoption nicht direkt anschliessend an die Kindswegnahme stattgefunden haben muss. Opfer der Kindswegnahme ist in erster Linie die betroffene Mutter. Aber auch die von der Wegnahme betroffenen Kinder können Opfer sein. In Bezug auf Ziffer 7 gilt es zu beachten, dass die blosse Unterlassung der Förderung der persönlichen Entwicklung und Entfaltung nicht ausreichend ist; erfasst wird vielmehr die aktive, gezielte Verhinderung oder Erschwerung der Entwicklung. Mit der sozialen Stigmatisierung im Sinne der Ziffer 8 wird insbesondere die Situation von Personen angesprochen, die ohne Begehung einer Straftat zur Nacherziehung in eine Strafanstalt eingewiesen wurden, oder die als Verdingkinder in der Schule ausgegrenzt wurden, etwa weil ihre Körperpflege und Kleidung grob vernachlässigt wurden.