Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

scheinlich individuell jeweils anders erlittene und empfundene Leid abzustimmen. Denn alle Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen haben seinerzeit schwer gelitten. Dies unabhängig davon, wie es ihnen heute z.B. gesundheitlich oder wirtschaftlich geht. Deshalb sollen auch Opfer eine finanzielle Leistung als Anerkennung des Unrechts erhalten, die heute in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht nicht benachteiligt sind. Frühere Leistungen sollen nicht angerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Gelder aus dem Soforthilfefonds der Glückskette, die ihr entsprechende finanzielle Hilfe durch den Kanton Waadt und für die im Rahmen der Aktion "für Kinder der Landstrasse" geleisteten Zahlungen.

Im Entwurf wurde damit eine andere Lösung gewählt, als sie die Wiedergutmachungsinitiative vorsieht. Diese sieht vor, dass sich die Höhe der Wiedergutmachung nach dem erlittenen Unrecht richten soll. Der Entwurf nimmt auch nicht die im Bericht RT vorgeschlagene Paketlösung auf (Kombination aus einer einmaligen Kapitalleistung und einer befristeten Rentenzahlung ab Eintritt in das AHV-Alter, vgl. Bericht RT, Ziff. D.4.1). Denn diese könnte dazu führen, dass nicht alle Opfer den gleichen Betrag erhalten.

Die Formulierung in Absatz 4 soll den persönlichen Charakter des Solidaritätsbeitrags unterstreichen, der ausschliesslich dem Opfer als Geste der Wiedergutmachung für erlittenes Leid zukommen soll. Der Beitrag soll daher auch nicht vererb- oder abtretbar sein.

Absatz 5 schliesslich enthält den wichtigen Grundsatz, dass die Ausrichtung eines Solidaritätsbeitrags nicht dazu führen darf, dass diese Leistung an das Opfer aufgrund geltender steuer-, schuldbetreibungs- und sozialhilferechtlicher Normen wieder geschmälert wird. In steuerrechtlicher Hinsicht kann dieser unerwünschte Effekt verhindert werden, indem die Solidaritätsbeiträge rechtlich als Genugtuungssummen nach Artikel 24 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) zu behandeln sind. Im Ergebnis werden die Solidaritätsbeiträge für die Opfer so bei der Berechnung der Einkommenssteuer nicht beachtet. In schuldbetreibungsrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Solidaritätsbeiträge den Genugtuungsleistungen nach Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) gleichgestellt werden. Damit werden sie im Falle einer Betreibung unpfändbar und bleiben dem Opfer so in jedem Fall erhalten. Schliesslich bildet die Regel, wonach die Ausrichtung von Solidaritätsbeiträgen an die Opfer bei der Berechnung ihrer sozialhilferechtlichen Ansprüche nicht als Einnahme gelten darf, (was bedeutet, dass sie aber als Vermögen bei der Berechnung eine Rolle spielen können), eine wichtige Handlungsanweisung für die in diesem Bereich zuständigen Behörden. Sie haben diese beim Vollzug zu beachten, um die erwähnten unerwünschten Effekte möglichst zu verhindern.

Art. 5 Gesuche

Absatz 1 sieht für die Einreichung von Gesuchen für einen Solidaritätsbeitrag eine Frist von sechs Monaten vor. Von dieser Frist soll nur dann abgewichen werden, wenn ein entschuldbarer Grund für eine verspätete Gesuchseinreichung vorliegt. Dies kann beispielsweise ein längerer Auslandaufenthalt sein, aufgrund dessen die betreffende Person nicht rechtzeitig von der bestehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuches für einen Solidaritätsbeitrag wissen konnte. Liegen entschuldbare Gründe vor, kann die Frist um maximal achtzehn Monate erstreckt werden. Die grundsätzliche Einhaltung der sechsmonatigen Frist ist von zentraler Bedeutung, denn die Anzahl der nach Ablauf der erwähnten sechs Monate insgesamt eingegangenen Gesuche dient als Grundlage zur Berechnung und anschliessenden fortlaufenden Ausrichtung der ersten Teilzahlung (vgl. Art. 7 Abs. 1) an die Opfer, deren Ge-