Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

besonderer Umstände eingesehen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person selber um Einsicht in ihre Akten ersucht (Abs. 4 Bst. a), die Person in die Bekanntgabe an Dritte einwilligt (Abs. 4 Bst. b) oder eine Behörde diese Akten für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben benötigt (Abs. 4 Bst. d). Unberechtigten Dritten bleibt der Zugang hingegen während der gesamten Schutzfrist verwehrt.

Ein letzter, wichtiger Punkt betrifft Akten, deren Inhalte aus der Sicht der Opfer oder Betroffenen falsch oder unvollständig sind. Die Regelung in Absatz 5 stellt klar, dass Betroffene zwar in geeigneter Form in ihren Akten vermerken lassen können, wenn deren Inhalt aus ihrer Sicht strittig oder unrichtig ist. Sie haben auch das Recht, den Akten eine Gegendarstellung beizufügen, bei dessen Ausfertigung die Betroffenen in der Regel auf die Unterstützung des betreffenden Archives zählen können. Es besteht indessen kein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung oder gar eine Vernichtung von Akten. Diese müssen vielmehr im Eigentum der Archive bleiben und unzulängliches oder gar unrechtes staatliches Handeln zuhanden der nachfolgenden Generationen dokumentieren.

Art. 12 Unterstützung durch die kantonalen Staatsarchive

Bereits heute unterstützen die kantonalen Staatsarchive einzelne Betroffene und kantonale Anlaufstellen mit Erfolg bei der Suche nach Akten. Diese wertvolle Dienstleistung soll auch in Zukunft genutzt werden können. Im Weiteren sollen die kantonalen Staatsarchive bei Bedarf auch diejenigen mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen vor 1981 befassten Institutionen bzw. deren Archive bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützen (Art. 10), die bisher nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutz- oder Archivgesetzgebungen unterstanden.

Art. 13 Sparguthaben von Betroffenen

Es kann davon ausgegangen werden, dass einzelne Opfer oder Betroffene von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen vor 1981 seinerzeit über ein Sparbüchlein oder ein sonstiges Sparguthaben bei einer Bank oder einer Sparkasse verfügten. Allerdings ist es nicht zuletzt aufgrund der grossen zeitlichen Distanz zu den früheren Ereignissen und der daraus resultierenden äusserst dürftigen Akten- und Beweislage häufig unklar, was mit diesen Sparguthaben geschehen ist (insb. ob sie von den damaligen Vollzugsbehörden zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Opfers verwendet worden sind). Weiter ist auch offen, wie viele Personen das heute überhaupt noch betrifft und welches Gesamtvolumen diese Sparguthaben allenfalls noch haben. Beim Delegierten für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen haben sich bis zum Frühjahr 2015 nur wenige Betroffene gemeldet. Offenbar ist es bisher nur bei einer einzigen Person aufgrund der Beweislage schliesslich zu einer Zahlung gekommen. Um den Betroffenen angesichts dieser Situation eine gewisse Hilfestellung zu leisten, sollen sowohl staatliche wie auch private Archive auf Gesuch von Betroffenen hin abklären, ob in ihren Aktenbeständen Informationen zu solchen Sparguthaben vorhanden sind. Falls sich aufgrund der Abklärungen Hinweise darauf ergeben sollten, dass bei einer bestimmten Bank oder Sparkasse solche Sparguthaben vorhanden waren, so ist diese bzw. deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet, auf Gesuch von Betroffenen hin die erforderlichen Abklärungen unentgeltlich vorzunehmen. Mit dieser Regelung wird zudem dem Postulat 15.3202 Schneider Schüttel vom 19.03.2015, Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen; Auffinden ihrer Sparhefte, Rechnung getragen.