Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 zugefügt worden ist. Hierzu regelt der Entwurf verschiedene Massnahmen, die namentlich finanzielle Leistungen, Beratung und Unterstützung zugunsten von Opfern und anderen Betroffenen sowie die umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung und die Öffentlichkeitsarbeit einschliessen.

2.2 Anerkennung des Unrechts

Verschiedene Veranstaltungen, Ausstellungen, kleinere Forschungsprojekte und Gedenkanlässe haben das Leiden der Opfer und den gesellschaftlichen Kontext thematisiert, und es wurde versucht, erste Schritte hin zu einer Aussöhnung zu ermöglichen. Auf nationaler Ebene folgten Gedenkanlässe in den Anstalten Hindelbank (2010) für die administrativ versorgten Menschen und im Kulturcasino Bern (2013) für alle Gruppen von Betroffenen.

Die Anerkennung des widerfahrenen Unrechts ist eine Kernforderung der Wiedergutmachungsinitiative, des Berichts des RT und der von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen betroffenen Menschen. Sie stellt einen zentralen Pfeiler des vorliegenden Gesetzesentwurfs dar.

2.3 Solidaritätsbeitrag

Als Gegenvorschlag zum "Härtefallfonds" der Volksinitiative (500 Millionen Franken) sieht der Bundesrat finanzielle Leistungen im Umfang von insgesamt 300 Millionen Franken vor. Ausgehend von der geschätzten Opferzahl von 12 000 bis 15 000 Personen sollte dies finanzielle Beiträge in der Grössenordnung zwischen 20 000 und 25 000 Franken pro Opfer ermöglichen. Ein solcher Betrag erscheint auch im Vergleich zu den Regelungen, die in anderen Staaten getroffen worden sind, als angemessen.

Der RT hat sich – anders als dies in der Volksinitiative vorgesehen ist – gegen eine Abstufung der Beiträge ausgesprochen. Vielmehr hat er vorgeschlagen, dass eine einmalige finanzielle Leistung kombiniert werden soll mit Zahlungen, die z. B. monatlich zusammen mit der AHV ausgerichtet werden. Mit dieser Kombination solle der unterschiedlichen Lebenssituationen und -erwartungen der jüngeren und der älteren Opfer Rechnung getragen werden.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf wurde diese Kombinationslösung hingegen nicht berücksichtigt. Insbesondere werden keine Rentenzahlungen, sondern eine einmalige Leistung vorgesehen. Die Kombinationslösung würde namentlich zu einer Ungleichbehandlung der Opfer führen. Würde ein rentenbeziehendes Opfer kurz nach Rentenbeginn versterben, würde die Rentenzahlungen ausgesetzt und das Opfer würde so betragsmässig benachteiligt. Es kommt hinzu, dass die Kombinationslösung (insbesondere die Führung der Zahlungskontrolle und die Vornahme der Auszahlungen) einen administrativen Zusatzaufwand verursachen würde, der vermieden werden sollte.

2.4 Archivierung und Akteneinsicht

Es ist sowohl für die Opfer bei der Suche nach ihren Akten als auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung zentral, dass alle noch vorhandenen Akten gesichert, korrekt aufbewahrt und erschlossen werden. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung ist umfassender als diejenige des Bundesgesetzes zur Rehabilitierung der administrativ versorgten Menschen und erfasst neben den staatlichen neu auch private Archive wie z.B. jene von Heimen und Kirchen. Im Übrigen kann damit auch den entsprechenden Empfehlungen des RT (vgl. Bericht RT, Teil B, insb. Ziff. 3.1 und 3.3) Rechnung getragen werden.

2.5 Beratung und Unterstützung durch kantonale Anlaufstellen

Die Kantone haben bereits im Jahr 2013 Anlaufstellen eingerichtet, welche den Opfern und anderen Betroffenen Beratung, Betreuung und – meist in Zusammenarbeit mit den kantona-