Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

Monats nach Ablauf der Referendumsfrist). Dies ist nicht zuletzt deshalb wichtig, weil viele Opfer sich heute schon in einem weit fortgeschrittenen Alter befinden oder gesundheitlich sehr angeschlagen sind. Mit einer schnellen Inkraftsetzung können möglichst viele davon die offizielle Anerkennung des Unrechts und die Wiedergutmachung noch erleben.

Anhang: Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110)

Das Verfahren ist so ausgestaltet, dass die gesuchstellende Person bei einem ablehnenden Entscheid diesen zwei Mal überprüfen lassen kann: ein erstes Mal mittels Einsprache an die zuständige Behörde und ein zweites Mal mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht erscheint nicht angezeigt, ausser bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder eines aus anderen Gründen bedeutenden Falles. Der Zugang zum Bundesgericht sollte entsprechend im Sinne einer Gegenausnahme für alle grundlegenden Rechtsfragen oder für sonst besonders bedeutende Fälle offen stehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrer Tragweite her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn grundsätzliche Fragen zu klären sind, die in einer Vielzahl von Fällen in gleicher oder ähnlicher Art und Weise aufgeworfen werden. Entsprechend muss der Katalog der Ausschlussgründe im Bundesgerichtsgesetz angepasst werden (Artikel 83 Buchstabe w).

2. Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen (SR 211.223.12)

In das neue, umfassende Gesetz zur Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sollen auch – wenn immer möglich – die bisherigen Regelungen des Rehabilitierungsgesetzes übernommen werden. Deshalb können die meisten Bestimmungen des Rehabilitierungsgesetzes aufgehoben werden. Eine Ausnahme soll einzig für die im aktuellen Artikel 5 geregelte wissenschaftliche Aufarbeitung der administrativen Versorgungen durch eine unabhängige Expertenkommission gelten. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 soll Artikel 5 so lange in Kraft bleiben, bis die Aufarbeitung beendet ist und die Ergebnisse der Kommissionsarbeit veröffentlicht sind.

4 Auswirkungen

Nachfolgend werden die Auswirkungen für Bund und Kantone beschrieben, welche der Gesetzesentwurf insbesondere auf finanzieller und personeller Ebene haben wird.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Direkte Mehrkosten für den Bund entstehen einerseits durch die Finanzierung der Solidaritätsbeiträge. Hierzu muss der Bund während eines Zeitraums von vier Jahren (voraussichtlich von Sommer 2017 bis Sommer 2021) einen Betrag von maximal 300 Millionen Franken aufwenden. Dieser Betrag fällt geringer aus, wenn die Solidaritätsbeiträge teilweise durch freiwillige Zuwendungen (insb. der Kantone) finanziert werden können. Für die Behandlung der zu erwartenden Gesuche (auszugehen ist von etwa 12 000 bis 15 000 Gesuchen) sind zudem Folgekosten namentlich für den Personal- und Sachaufwand einzurechnen.