Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
Inkrafttreten des Gesetzes den vollen Solidaritätsbeitrag erhalten haben. Ein sehr grosser Teil unter ihnen wird schon vorher, d.h. jeweils kurz nach Gutheissung ihres Gesuchs, eine substanzielle Teilzahlung erhalten, deren Höhe der Bundesrat gemäss Artikel 7 Absatz 2 bzw. Artikel 19 Absatz 1 festlegt. Die zweite Teilzahlung folgt dann, wenn feststeht, wie viele der ursprünglich eingereichten Gesuche tatsächlich gutgeheissen werden konnten (vgl. Art. 7 Abs. 3).
Art. 8 Rechtsschutz
Die Feststellung der Opfereigenschaft durch die zuständige Behörde ergeht im Rahmen einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021). Ist die gesuchstellende Person mit der Ablehnung ihres Gesuches nicht einverstanden, so muss sie gemäss Absatz 1 zuerst bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben. Erst danach kann mittels einer Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht um letztinstanzliche Beurteilung des Einspracheentscheids angerufen werden, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt und der Weg ans Bundesgericht offensteht (vgl. hierzu die Ergänzung von Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110) um einen neuen Buchstaben w). So kann zeitnah Klarheit und Rechtssicherheit im betreffenden Verfahren gewonnen werden.
Art. 9 Finanzierung
Der Bundesrat hat in seinem Grundsatzentscheid vom 14. Januar 2015 den Auftrag erteilt, zu prüfen, ob allenfalls eine Mitfinanzierung der Solidaritätsbeiträge durch Dritte möglich und angezeigt ist. Zu denken ist in diesem Zusammenhang namentlich an die Kantone, aber auch an die Gemeinden, an die Kirchen, an den Bauernverband, an die Heimorganisationen und an die Pharmaindustrie. Auch wenn die Finanzierung grossmehrheitlich durch den Bund geleistet werden soll, sieht die Vernehmlassungsvorlage eine Mitfinanzierung – in erster Linie durch die Kantone – vor.
Weil die Zusicherung und die Auszahlung der Solidaritätsbeiträge in der Regel in das gleiche Jahr fallen werden, ist zur übergeordneten Steuerung der Finanzierung ein Zahlungsrahmen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (FHG, SR 611.0) vorzusehen. Zur Beanspruchung des Zahlungsrahmens müssen mit dem Budget und seinen Nachträgen die nötigen Zahlungskredite bewilligt werden. Reicht der mit dem Voranschlag für ein bestimmtes Jahr bewilligte Kredit nicht aus, so müsste zusammen mit dem Nachtrag I oder II ein Nachtragskredit beantragt werden. Verbleibt hingegen ein Kreditrest, so kann dieser nötigenfalls vom Bundesrat mittels Kreditübertragung auf das Folgejahr übertragen werden (Artikel 36 FHG).
Absatz 2 führt abschliessend die zur Finanzierung in Aussicht genommenen Quellen auf. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie durch den Bund. Es wird jedoch erwartet, dass die Kantone sich auf freiwilliger Grundlage angemessen beteiligen. Als angemessene Beteiligung könnte eine Beteiligung im Umfang von etwa einem Drittel des Gesamtbetrags von 300 Millionen Franken betrachtet werden. Schliesslich ist denkbar, dass weitere freiwillige Zuwendungen aus anderen Quellen fliessen werden, etwa von Organisationen, Institutionen oder Privatpersonen.
Das Ausweisen der Zuwendungen Dritter gemäss Absatz 2 Buchstaben b und c in der Rechnung des Bundes als Ertrag ermöglicht es, den Stand der Auszahlungen im Verhältnis zu dem im Zahlungsrahmen festgelegten Gesamtbetrag auf einfache Art zu überwachen. Weil die Zuwendungen Dritter zudem zweckgebunden im Sinne von Artikel 53 FHG sind, werden sie bei der Rechnungslegung wie eine Spezialfinanzierung behandelt. Dies stellt