Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
sicher, dass jederzeit Transparenz besteht über den erreichten Stand der Auszahlungen und über die Beanspruchung der Finanzierungsquellen.
3. Abschnitt: Archivierung und Akteneinsicht
Art. 10 Archivierung
In der Vergangenheit sind teilweise Akten über fürsorgerische Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 z.B. im Rahmen von "Archivbereinigungen" bei Umzügen, Änderungen der Zuständigkeit oder auch in Anwendung gewisser datenschutzrechtlicher Vorschriften (etwa aufgrund des Ablaufs einer bestimmten Aufbewahrungsfrist) vernichtet worden. Es ist deshalb sowohl für die Opfer bei der Suche nach ihren Akten als auch für die wissenschaftliche Aufarbeitung zentral, dass sämtliche Akten – soweit sie nicht bereits vernichtet worden sind – gesichert, korrekt aufbewahrt und erschlossen werden. Nur so bleibt die Möglichkeit erhalten, dass die Opfer und Forschende darin Einsicht nehmen können und auf diese Weise Zugang zur Vergangenheit erhalten. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen im Bundesgesetz zur Rehabilitierung der administrativ versorgten Menschen, erweitert deren Geltungsbereich aber auf alle anderen Betroffenengruppen. Sie erfasst zudem neben den staatlichen zusätzlich auch private Archive (z.B. von Heimen, Kirchen etc.). Im Übrigen kann damit auch den entsprechenden Empfehlungen des RT (vgl. Bericht RT, Teil B, insb. Ziff. 3.1 und 3.3) Rechnung getragen werden.
Für die betroffenen Personen besonders wichtig ist zudem die Regel, dass die Behörden die Akten nicht für Entscheide zu ihren Lasten heranziehen dürfen (Abs. 2). Dieser Grundsatz gilt für jegliche Behörden und Verfahren – administrativ und strafrechtlich – und ist bereits im Bundesgesetz zur Rehabilitierung der administrativ versorgten Menschen vorgesehen.
Absatz 3 bezieht sich in erster Linie auf private Archive. Das Bundesrecht erklärt die kantonalen Regelungen, die normalerweise nur für staatliche Archive gelten, im Bereich der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen ausnahmsweise auch für die privaten Archive als anwendbar. Bei Bedarf können diese hierzu die kantonalen Staatsarchive um Unterstützung angehen (Art. 12 Abs. 2).
Art. 11 Akteneinsicht
Grundsätzlich liegt die Verfügungsgewalt über die Akten der von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen betroffenen Menschen bei den Vollzugsbehörden, d.h. bei den Kantonen und Gemeinden und teilweise auch bei privaten Archiven. Indessen kann der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung dieser Materie eine besondere Datenschutz- bzw. Akteneinsichtsregelung erlassen, die sowohl für die zuständigen Bundesbehörden als auch für die mit dem Vollzug des Bundesrechts beauftragten kantonalen Behörden und Institutionen verbindlich ist.
Absatz 1 legt in diesem Zusammenhang fest, dass Betroffenen und, nach ihrem Tod, ihren Angehörigen, ein einfacher und kostenloser Zugang zu allen sie betreffenden Akten zu gewähren ist. Wer als angehörige Person eines Opfers gelten kann, bestimmt sich nach Artikel 1 Absatz 2 OHG.
Dasselbe Akteneinsichtsrecht wird nach Absatz 2 des Gesetzesentwurfs auch forschenden Personen gewährt, soweit dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
Absatz 3 führt eine Schutzfristenregelung für personenbezogene Akten ein. Diese muss den berechtigten Interessen der Betroffenen und Forschenden Rechnung tragen. Während der laufenden Schutzfrist können die Akten nur von bestimmten Personen oder nur bei Vorliegen