Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
suche gutgeheissen werden. Alle Gesuche müssen in einer Form eingereicht werden, welche von der zuständigen Behörde noch zu definieren sein wird.
Die Opfereigenschaft muss von der gesuchstellenden Person glaubhaft gemacht werden (Abs. 2). Die vom Gesuchsteller gelieferten Angaben, Belege oder sonstigen Anhaltspunkte müssen der zuständigen Behörde erlauben, es zumindest als plausibel zu erachten, dass die gesuchstellende Person tatsächlich als Opfer einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung vor 1981 anzusehen ist. Mit der Beschränkung auf eine Glaubhaftmachung der Opfereigenschaft wird dem Umstand Rechnung getragen, dass aufgrund der lange zurückliegenden Ereignisse zwischenzeitlich oftmals Akten vernichtet worden oder zumindest nicht mehr mit verhältnismässigem Aufwand auffindbar sind. Indessen haben die Erfahrungen mit dem Soforthilfefonds gezeigt, dass es nur sehr selten Fälle gibt, in denen überhaupt keine dokumentierten Spuren mehr existieren, die einen Hinweis auf frühere angeordnete oder vollzogene Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen liefern können.
In Absatz 3 wird sodann auf das Recht der Betroffenen hingewiesen, dass diese die (unentgeltliche) Hilfe der kantonalen Staatsarchive und Anlaufstellen für die Vorbereitung und Einreichung ihres Gesuchs in Anspruch nehmen können. Den Betroffenen steht es dabei frei, welche Anlaufstelle sie aufsuchen möchten. Dies kann jene ihres Wohnsitzkantons sein, aber auch jene des Kantons, in welchem die fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen vollzogen worden sind, oder gar jene eines Drittkantons.
Art. 6 Prüfung der Gesuche und Entscheid
Absatz 1 betrifft die Zuständigkeit zur Prüfung der Gesuche sowie zum Entscheid über die Gewährung eines Solidaritätsbeitrags. Die zuständige Behörde sowie die Zusammensetzung der in Absatz 2 vorgesehenen beratenden Kommission wird vom Bundesrat bestimmt (Art. 18 Abs. 1 und 2). Bei der Behörde handelt es sich um eine bestehende Verwaltungseinheit, deren Aufgaben zeitlich begrenzt erweitert werden. Um die Entscheide der zuständigen Behörde noch breiter abstützen und insbesondere auch um der Sichtweise und den Anliegen der Opfer gebührend Rechnung tragen zu können, hört die zuständige Behörde vor ihrem Entscheid die beratende Kommission (Abs. 2) an, die als ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ausgestaltet ist.
Absatz 3 enthält schliesslich eine sehr wichtige Frist, die gewährleisten soll, dass die Bearbeitung aller eingegangenen Gesuche möglichst rasch, d.h. bereits vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, abgeschlossen werden kann. Diese eher kurze Frist, die erhebliche Anstrengungen zur rechtzeitigen Erledigung aller Gesuche erforderlich macht, soll deutlich machen, dass es nicht um die Schaffung einer Daueraufgabe geht. Sie ist auch aus Respekt vor den Opfern geboten, von denen viele schon relativ alt und gesundheitlich angeschlagen sind und deshalb nicht noch lange warten sollen. Sie bringt zum Ausdruck, dass die Aufarbeitung ohne Verzug erfolgen und sich nicht über Jahre hinweg erstrecken soll.
Art. 7 Festlegung und Auszahlung
Eine der beiden wichtigsten Leitplanken bei der Ausgestaltung der Modalitäten in Bezug auf die Festlegung des Solidaritätsbeitrags und dessen Ausrichtung ist, dass möglichst rasch nach Ende der halbjährigen Frist zur Gesuchseinreichung gemäss Artikel 5 Absatz 1 damit begonnen werden kann, erste Auszahlungen an die Opfer vorzunehmen. Ebenso wichtig ist auch, sicherzustellen, dass der für die Finanzierung der Solidaritätslösung bereitgestellte Betrag zwar ausgeschöpft, aber in keinem Fall überschritten wird. Um diesen Zielen gerecht zu werden, schlägt Artikel 7 ein Verfahren vor, bei dem alle Opfer spätestens vier Jahre nach