Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001
Art. 3 Anerkennung des Unrechts
Mit dieser zentralen Bestimmung im Gesetz wird einem Hauptanliegen der Betroffenen und Opfer Rechnung getragen, nämlich die gesellschaftliche und gesetzliche Anerkennung des geschehenen Unrechts und des erlittenen Leides. Überdies wird mit der Anerkennung auch eine Kernforderung der Wiedergutmachungsinitiative erfüllt. Auf diese Anerkennung warten viele Opfer seit Jahren.
Die Anerkennung des Unrechts ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass alle Involvierten
– namentlich die Opfer und auch deren Angehörige – mit diesen schlimmen Erlebnissen und Geschehnissen in der Vergangenheit endlich abschliessen können. Einzuräumen ist, dass die Anerkennung des Unrechts im Wesentlichen auf der Grundlage der heutigen Wahrnehmung und Einschätzung dessen erfolgt, was als Recht und was als Unrecht gelten soll. Damit ist auch gesagt, dass bei der heutigen Beurteilung der damaligen Gesetzgebung und Vollzugspraxis Zurückhaltung geboten ist, denn die Gesetzgebung und deren Vollzug sind immer auch ein Abbild der jeweils aktuellen Wertvorstellungen der Gesellschaft. Es ist deshalb für den Gesetzgeber nicht einfach, sich vor dem Hintergrund der heutigen Vorstellungen eines modernen Kindes- und Erwachsenenschutzes zu den damaligen, auf rechtmässige Art und Weise zustande gekommenen Bestimmungen und zum Verhalten der Behörden zu äussern. Unbestritten ist jedoch, dass in vielen Fällen Mängel, Fehlverhalten und Missstände vorkamen, die auch im Lichte der damaligen Wertvorstellungen und der damaligen sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten stossend und inakzeptabel sind. Im Übrigen waren etwa Körperverletzungen und sexuelle Übergriffe auch nach dem damals geltenden Recht unbestreitbar Straftaten.
2. Abschnitt: Solidaritätsbeitrag
Art. 4 Grundsätze
Absatz 1 legt fest, dass alle Opfer einen Solidaritätsbeitrag erhalten können. Der Beitrag soll Ausdruck davon sein, dass sich die heutige Gesellschaft solidarisch mit den Opfern zeigt und das Unrecht ausdrücklich anerkennt, das diese seinerzeit erlitten haben. Damit wird gleichzeitig auch ein Kernanliegen des Berichts RT und der Wiedergutmachungsinitiative umgesetzt. Die Opfereigenschaft bestimmt sich im Übrigen nach Artikel 2 Buchstabe d.
Einen Solidaritätsbeitrag erhält nur, wer hierfür ein entsprechendes Gesuch stellt (Abs. 2). Er soll keinem Opfer aufgezwungen werden, das ihn – aus welchen Gründen oder Motiven auch immer – nicht will. Auf der anderen Seite muss sichergestellt werden, dass diejenigen Personen, die einen Solidaritätsbeitrag erhalten möchten, tatsächlich Opfer seinerzeitiger fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen waren. Ein entsprechend ausgestaltetes Gesuchsverfahren soll erlauben, die Opfereigenschaft jedes einzelnen Gesuchstellers zu überprüfen. Dass dies möglich ist, ohne dass die Gesuchsteller gezwungen sind, entgegen ihrem Willen zu viel von ihrer persönlichen Sphäre und ihren traumatischen Erlebnissen preisgeben zu müssen, zeigen die positiven Erfahrungen mit dem Soforthilfefonds (vgl. dazu auch die Ausführungen in Ziff. 1 Ausgangslage).
Absatz 3 enthält den Grundsatz, dass alle Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen den gleichen Betrag erhalten. Damit soll insbesondere eine Auseinandersetzung über die Art und die Intensität des jeweils persönlich erlittenen Unrechts und Leides vermieden werden. Eine Differenzierung des Solidaritätsbeitrags nach Art und Intensität der Persönlichkeitsverletzung wird insbesondere von den Betroffenen und Opfern abgelehnt. Es wäre aber auch für die zuständige Behörde, die gemäss Artikel 6 die Gesuche zu prüfen hat, eine schwer lösbare Aufgabe, den Solidaritätsbeitrag gerecht auf das wahr-