Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

3 Bst. a), durch die Vermittlung an Grund-, Berufs- und Mittelschulen (Abs. 3 Bst. b) und durch einen besonderen Augenmerk auf die Sensibilisierung von Behörden, Institutionen und Privatpersonen, die nach geltendem Recht mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen befasst sind (Abs. 3 Bst. c). Damit wird auch deutlich gemacht, dass es nicht nur darum geht, die Vergangenheit aufzuarbeiten. Es sollen insbesondere auch Lehren für die Gegenwart und die Zukunft gezogen werden.

Art. 16 Zeichen der Erinnerung

Der Gesetzesentwurf sieht als eine der Massnahmen gegen das Vergessen die Errichtung eines Denkmals und die Schaffung anderer Zeichen der Erinnerung an öffentlich zugänglichen Orten vor. Dies entspricht einem Massnahmenvorschlag des RT (vgl. Bericht RT, Teil B, Ziff. 1). Das Denk- oder Mahnmal soll den Besuchern erlauben, dem erlittenen Unrecht und Leid der Opfer zu gedenken, und sie daran zu erinnern, dass solches Unrecht nie wieder geschehen darf. Die Kantone können weitere Zeichen der Erinnerung schaffen. Zu denken ist hier z.B. an das Anbringen von Gedenktafeln sowie das Errichten von Infotafeln oder permanenten Ausstellungen in Heimen, Anstalten, Museen oder anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

Die Schaffung eines Denk- oder Mahnmals oder einer Gedenkstätte und anderer Zeichen der Erinnerung soll den Kantonen obliegen. Denn die Kantone waren stärker in die Anordnung und den Vollzug der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 involviert als der Bund und sie kennen demzufolge die lokalen bzw. regionalen Verhältnisse und Bedürfnisse besser. Zudem liegen sowohl das Raumplanungs- wie das Baurecht, die bei der Schaffung von Zeichen der Erinnerung regelmässig zur Anwendung gelangen dürften, in ihrem Kompetenzbereich.

6. Abschnitt: Weitere Massnahmen

Art. 17

Dieser Artikel räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, bei Bedarf neben den bisher erwähnten auch noch weitere Massnahmen im Interesse der Betroffenen zu ergreifen. Die Bestimmung zeigt mit den beiden in Buchstaben a und b erwähnten Massnahmen auf, um was es gehen kann:

 Im Rahmen der Anordnung bzw. des Vollzugs der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen wurden viele Personen aus ihrem familiären Rahmen gerissen, indem sie in Heimen oder bei Pflege- und Kostfamilien platziert wurden oder in gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe verdingt wurden. Nicht selten kam es bei diesen Fremdplatzierungen auch zur Trennung von Geschwistern, die sich zum Teil bis heute nicht wieder gefunden haben. Auch von sogenannten "Zwangsadoptionen" Betroffene (unter Druck erfolgte Kindswegnahme und Freigabe zur Adoption) suchen teilweise noch nach der leiblichen Mutter bzw. den weggenommenen Kindern. Es gibt deshalb nach wie vor Fälle, in denen Betroffene und Opfer "verlorene" Familienangehörige suchen. Artikel 17 Absatz 1 ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Einrichtung einer Plattform für Suchdienste zu unterstützen, welche Betroffene bei ihren Suchbemühungen unterstützen können.

 Vielen Betroffenen fehlen gegenwärtig auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse und Weiterentwicklungsmöglichkeiten zugeschnittene Angebote. Diese können insbesondere den Erfahrungsaustausch, die persönliche oder berufliche Weiterbildung oder die bessere Entfaltung des vorhandenen beruflichen Potentials (Hilfe zur Selbsthilfe) betreffen. Entsprechend soll der zuständigen Behörde die Möglichkeit