Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/34: Entwurf Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) · 24 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.141604 / 922/2015/00001

geboten werden, bestimmte Projekte von Opfer- oder Betroffenenorganisationen zu unterstützen (vgl. Bericht RT, Teil B, Ziff. 7.3 und 7.4).

7. Abschnitt: Vollzug

Art. 18 Zuständige Behörde und beratende Kommission

Die zuständige Behörde wird vom Bundesrat bestimmt. Sie muss leistungsfähig und insbesondere in der Lage sein, effizient und zeitgerecht eine grosse Anzahl von Gesuchen für einen Solidaritätsbeitrag mit der notwendigen Sensibilität zu behandeln, über die Gesuche zu entscheiden und – sofern diese bewilligt werden – die Beiträge auszuzahlen. Sie muss zudem auch in der Lage sein, allfällige Einsprachen gegen abgelehnte Gesuche zu erledigen und in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Schliesslich muss sie auch dafür besorgt sein, im Zusammenwirken mit der Forschung die Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung bekannt zu machen sowie andere Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 17). Die schwer vorhersehbare, tendenziell eher grosse Anzahl der Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag, der eher kurz bemessene Zeitraum, innert dem die Behörde die Gesuchsbearbeitung abgeschlossen haben muss (vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, vgl. Art. 6 Abs. 3) und die erwähnte Befassung der Behörde mit zusätzlichen Aufgaben, erfordert eine Behördenorganisation, die sich rasch verändernden Verhältnissen anpassen kann. Im Vordergrund steht deswegen die temporäre Schaffung einer speziellen Verwaltungseinheit (Fachbereich, Dienst) innerhalb eines bestehenden Bundesamts, welche auf bereits vorhandene Ressourcen (insb. Räumlichkeiten, Informatik, Dokumentation) abstellen und rasch die notwendigen personellen Ressourcen auf- und wieder abbauen kann.

Die Einsetzung einer beratenden Kommission (Art. 18 Abs. 2), in der auch Opfer und andere Betroffene vertreten sind, soll dazu beitragen, dass in den Entscheiden der zuständigen Behörde insbesondere die Anliegen und die Sichtweise der Opfer und anderer Betroffener gebührend berücksichtigt werden.

Art. 19 Ausführungsbestimmungen

Ein Regelungsbedarf auf Stufe Ausführungsverordnung ergibt sich für den Bundesrat in erster Linie bei den Modalitäten der Festlegung des Solidaritätsbeitrags bzw. der Teilzahlungen (Art. 19 Abs. 1). Auch in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie der Auszahlung der Solidaritätsbeiträge an die Begünstigten, besteht Bedarf zur Regelung der Einzelheiten.

Art. 20 Änderung anderer Erlasse

Die aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes notwendigen Änderungen in anderen Erlassen beschränken sich auf das Bundesgerichtsgesetz und das Rehabilitierungsgesetz. Darauf wird im Einzelnen im Kommentar zum Anhang des Gesetzes eingegangen. Hingegen können aufgrund der in Artikel 4 Absatz 5 des vorliegenden Entwurfs gewählten Formulierungen Anpassungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vermieden werden. Dasselbe gilt für das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.

Art. 21 Referendum und Inkrafttreten

Artikel 21 ist so formuliert, dass das Gesetz im Falle des Nichtergreifens oder Nichtzustandekommens eines Referendums so rasch als möglich in Kraft tritt (am ersten Tag des dritten