Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/31: Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV): Preisfestsetzung von Arzneimitteln nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall · 21 Seiten
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der Preisfestsetzung von Arzneimitteln und führt zu Schwierigkeiten bei der Berechnung des Fabrikabgabepreises aus dem Höchstpreis. Denn insbesondere für rezeptpflichtige Arzneimittel wird der Höchstpreis nicht linear aus dem Fabrikabgabepreis berechnet, sondern es werden nach Artikel 38 KLV ein preisbezogener Zuschlag und ein Zuschlag je Packung berücksichtigt. Entsprechend ist es auch nicht möglich linear aus dem Höchstpreis einen Fabrikabgabepreis zu berechnen, sondern es muss schrittweise unter Berücksichtigung der Zuschläge heruntergerechnet werden. Absatz 1 und 2 werden entsprechend dahingehend angepasst, dass für den differenzierten Selbstbehalt ebenfalls der Fabrikabgabepreis relevant ist und nicht mehr der Höchstpreis.
Damit weitere Einsparungen aufgrund des differenzierten Selbstbehalts möglich sind, ist für die Bestimmung des Grenzwertes nur noch das günstigste durchschnittliche Drittel aller SL-gelisteten Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung massgebend. Bisher wurde ein Arzneimittel nur mit einem erhöhten Selbstbehalt belegt, wenn sein Publikumspreis das günstigste durchschnittliche Drittel um mindestens 20 Prozent überschritt. Neu ergibt sich ein erhöhter Selbstbehalt bereits, wenn der Fabrikabgabepreis das günstigste durchschnittliche Drittel überschreitet.
Absatz 3 wird einerseits dahingehend angepasst, dass die Festlegung des Grenzwertes (günstigstes durchschnittliches Drittel aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung) zum gleichen Zeitpunkt erfolgt wie die Preissenkungen aufgrund der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre, also per 1. Dezember. So kann vermieden werden, dass auf dem Schweizer Markt kurz hintereinander Preissenkungen umgesetzt werden müssen. Andererseits wird festgelegt, dass die alternative Bestimmung des günstigsten durchschnittlichen Drittels nicht mehr bei der Aufnahme des ersten Generikums in die Spezialitätenliste, sondern nach der Aufnahme des ersten Generikums erfolgt. Die Bestimmung erfolgt in der Praxis jeweils einen Monat nach der Aufnahme des ersten Generikums. Dadurch haben betroffene Zulassungsinhaberinnen (von Originalpräparaten oder Generika) die Möglichkeit auf den neu festgelegten Grenzwert zu reagieren und allenfalls eine Preissenkung zu beantragen, um eine Belegung des von ihnen vertriebenen Arzneimittels mit einem erhöhten Selbstbehalt zu vermeiden. Bei einer Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels bei der Aufnahme des ersten Generikums müssten die Zulassungsinhaberinnen während einem Monat einen erhöhten Selbstbehalt hinnehmen, ohne dass ihnen das günstigste durchschnittliche Drittel vorgängig bekannt war und sie darauf reagierten konnten.
Neu wird ein Absatz 4 eingefügt, der bestimmt, dass wenn die Zulassungsinhaberin eines Arzneimittels zur Erlangung eines Selbstbehaltes von 10 Prozent den Fabrikabgabepreis unter den Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung senken will, sie sämtliche Packungen pro Dosisstärke einer Handelsform um denselben Senkungssatz zu senken hat. Diese Präzisierung erfolgt, da sich in den letzten Jahren gezeigt hat, dass die Zulassungsinhaberinnen jeweils nur die Preise der umsatzstärksten Packung pro Dosisstärke unter den Grenzwert senken, da dadurch bisher auch die anderen Packungen der gleichen Dosisstärke keinen erhöhten Selbstbehalt mehr aufwiesen. Durch eine Preissenkung nur einer Packung eines Arzneimittels werden die Preisverhältnisse zwischen den Packungen, wie sie bei der Aufnahme in die SL festgelegt wurden, aufgehoben, was nicht beabsichtigt ist.
Absatz 4 wird zu Absatz 5. In Analogie zum neuen Absatz 4 ist auch Absatz 5 dahingehend zu ergänzen, dass die Preissenkung auf Generikapreisniveau für alle Packungen erfolgen muss. Zudem erfährt Absatz 5 eine redaktionelle Änderung, indem "Inhaberin der Zulassung" durch "Zulassungsinhaberin" ersetzt wird.
Absatz 5 wird zu Absatz 6 und Absatz 6 wird zu Absatz 7.
IV. Inkrafttreten
Die Bestimmungen treten per DATUM in Kraft.