Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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Die Tarifpartner sind aufgefordert, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und notwendige Informationen und Daten gemäss Artikel 3 der Verordnung, kostenlos ans Eidgenössische Departement des Innern zu übermitteln. So können die Auswirkungen der Anpassungen in einem Monitoring evaluiert werden. Dabei soll ermittelt werden, ob die kalkulierten Einsparungen auch tatsächlich erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, werden dem Bundesrat möglichst rasch Korrekturmassnahmen vorgeschlagen.
Anhang 2 Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
Anhang 2 ist neu. Er enthält die als einheitliche Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen festgelegte Tarifstruktur, das heisst alle Tarifpositionen, die in der festgelegten Tarifstruktur enthalten sind, ihre Bewertung (Taxpunkte oder Franken) sowie die entsprechenden Abrechnungsregeln und Limitationen. Anhang 2 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Rechtssammlung (SR) publiziert. Er kann auf der Internetseite des BAG abgerufen werden7.
Die festgelegte Tarifstruktur basiert auf der vom Bundesrat festgelegten, bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur. Diese wurde einer vertieften Prüfung unterzogen und beinhaltet folgende Änderungen:
Die Einleitende Bemerkung 4 ist neu. Sie regelt die Vergütung des zur Behandlung notwendigen Materials. Demnach kann das während einer Sitzung für die Patientin oder den Patienten verwendete Behandlungsmaterial zusätzlich zu den Tarifpositionen 7301, 7311 und 7330 zum Einkaufspreis (abzüglich weiterzugebende Rabatte und inkl. MWST) abgerechnet werden. Zum Behandlungsmaterial gehören insbesondere folgende Artikel, wenn sie während einer Sitzung für die Patientin oder den Patienten verwendet werden: Verbands-/Polstermaterial (z.B. Binden, Polsterwatte, Schlauchverbände, Aktivpolster usw.), Tape-Material (z.B. starres Tape, elastisches Tape), Material für die Beckenbodenrehabilitation (z.B. Sonden, Elektroden, Einwegpessare, Druckballonkatheter), Material für die Elektrotherapie (z.B. Elektroden), Material für Atemtherapie (z.B. Mundstücke, Aerosole usw.) und Material für das Dry Needling. Verbrauchsmaterialien (z.B. Handschuhe, Sterillium®, Massagelotion, Einwegtücher usw.) gehören zu den Sachkosten der Praxisinfrastruktur und dürfen der Patientin oder dem Patienten nicht extra verrechnet werden.
Die Einleitende Bemerkung 5 ist ebenfalls neu. Sie definiert den einer Tarifposition zugewiesene Zeitaufwand. Dieser entspricht der Zeit, die die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut für die Leistung aufwendet. Sie umfasst die Zeit für die Behandlung des Patienten oder der Patientin (Behandlungssitzung im eigentlichen Sinne, inklusive Zeit für Verbände/Bandagen) sowie die Zeit für die Vorbereitung und die Dossierführung von maximal 5 Minuten. Wenn die effektive Zeit für die Behandlung des Patienten oder der Patientin kleiner ist, als der Tarifposition zugewiesene Zeitaufwand minus die 5 Minuten für Vorbereitung und Dossierführung, darf die Sitzung nicht verrechnet werden. Die Zeitdauer wurde festgelegt unter Berücksichtigung des Tarifmodells, auf das die Partner für die Erarbeitung der 1998 in Kraft getretenen Tarifstruktur abstützten, und der Vorschläge der Tarifpartner, darunter namentlich die im Rahmen des Revisionsprojekts erarbeitete Tarifstruktur, die dem Bundesrat von santésuisse mit Schreiben vom 15. Juli 2016 zur Information und im Vertrag vom 15. August 2016 zwischen H+ und curafutura zur Genehmigung unterbreitet wurde.
Die Einleitende Bemerkung 6 ist auch neu. Darin wird die Ergänzung der erlaubten Kombinationen in der Tarifstruktur präzisiert. Demnach sind die Zuschlagspositionen nur gemäss den Kombinationsregeln (Spalte «erlaubte Kombinationen») abrechenbar. Andere Kombinationen von Tarifpositionensind nicht erlaubt. Die möglichen Kombinationen wurden auf der Grundlage der Abrechnungsregeln gemäss der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur festgelegt. Sie wurden zudem mit den Kombinationen von Tarifpositionen verglichen, die in den Vorschlägen der Tarifpartner enthalten sind (die vom SVFP und von physioswiss am 14. Juli 2016 vorgeschlagene angepasste Tarifstruktur, die aus
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