Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten

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Die Tarifposition 7351, die einen Zuschlag für die Behandlung chronisch behinderter Kinder vorsah, wird in einen Zuschlag für erhöhten Zeitaufwand für die Behandlung komplexer Fälle umgewandelt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in gewissen Situationen ein erhöhter Zeitaufwand gerechtfertigt ist. Diese Position kann künftig für Kinder bis 6 Jahre bei schwerer Erkrankung (z.B. neurologische Erkrankung oder chronischen Behinderung), bei Kinder ab 6 Jahren mit chronischer Behinderung, bei grossflächigen Verbrennungen oder bei Störungen des Lymphgefässsystems an zwei Extremitäten abgerechnet werden.

Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut rechnet die erbrachten Leistungen über die Position 7311 ab. Die Tarifposition 7351 ist abrechenbar, wenn die Behandlung tatsächlich 10 Minuten länger dauert als gemäss Position 7311 vorgesehen. Die Behandlung der Patientin oder des Patienten muss also mindestens 50 Minuten andauern.

Die Tarifpositionen 7352 bis 7363 bleiben unter Vorbehalt der erwähnten Änderungen in den Einleitenden Bemerkungen grundsätzlich gleich wie in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur.

Die Auswirkungen der ergriffenen Massnahmen können schwerlich geschätzt werden. Die Bewertung der Tarifpositionen bleibt grundsätzlich gleich und das Ziel besteht darin, die Kostenneutralität zu wahren und das Kostenwachstum in den kommenden Jahren einzuschränken.

Da es letztlich darum geht, die Verständlichkeit und die Transparenz der aktuell geltenden Tarifstruktur zu verbessern, werden die ergriffenen Massnahmen keinen direkten Einfluss auf die kantonalen Taxpunktwerte haben. Ist die Tarifstruktur einmal in Kraft, werden die Auswirkungen der ergriffenen Massnahmen in einem Monitoring evaluiert, insbesondere ihre Auswirkung auf die Kostenentwicklung. Entsprechend Artikel 3 der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung sind die Tarifpartner aufgefordert, ihrer Kooperationspflicht nachzukommen und dem EDI kostenlos die Informationen und Daten zu übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Anpassungen zu evaluieren.

III. Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.