Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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11. Tarifposition „00.0610 Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.“ umtarifieren und Interpretation präzisieren
Die Tarifposition „00.0610 Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.“ ist neu in der Sparte Sprechzimmer und nicht mehr in der Sparte UBR Grundversorger tarifiert. In der Interpretation wird neu darauf hingewiesen, dass diese Position dazu dient, der Patientin oder dem Patient die Anwendung und Bedienung von technischen Hilfsmitteln zu erklären. Zusätzlich zur bisherigen Limitation (maximal 6 Mal pro 3 Monate) darf diese Position künftig nur noch maximal 3 Mal pro Sitzung abgerechnet werden.
Die finanziellen Auswirkungen der Änderungen 7 bis 11 können schwerlich geschätzt werden und hängen auch davon ab, inwiefern sich die Leistungserbringer an die geänderten Interpretationen halten und die Versicherer die angepassten Limitationen überprüfen. Für die Änderungen 7 und 8 ist dennoch eine grobe Schätzung mit Hilfe von Zahlen eines grossen Versicherers möglich. Die Zahlen gehen von Einsparungen im Umfang von ca. 330 Mio. Taxpunkten aus.
Weitere Änderungen (Schätzung der Auswirkungen nicht möglich)
12. Zuschlag von 10% auf Verbrauchsmaterialien und Implantaten löschen
Von dieser Änderung ist lediglich die Generelle Interpretation „GI-20 Verbrauchsmaterialien und Implantate“ betroffen. Sie wird wie folgt angepasst:
„Verbrauchsmaterial ist separat verrechenbar, sofern der Einkaufspreis (inkl. MWST) pro Einzelstück CHF 3.-- übersteigt. Verrechnet wird der Einstandspreis (Stückpreis auf der Basis der Jahreseinkaufsmenge) plus ein Zuschlag von 10%. Für Verbrauchsmaterialien, die in der MiGel oder in Verträgen aufgeführt sind, gelten maximal deren Preise.“
13. Streichen von Tarifpositionen für stationäre Leistungen und Leistungen der Unfall-, In-
validen- oder Militärversicherung sowie aller Verweise auf das Gesetz
Die Tarifpositionen mit Behandlungsart stationär werden gelöscht, dies betrifft 45 Positionen aus den Kapiteln 17, 31, 32, 34, 35 und 39. Auch die 9 Tarifpositionen zur Betreuung des hospitalisierten Patienten werden gelöscht (00.0210 bis 00.0320). Die Tarifpositionen mit dem Vermerk „Gesetz: Nur Leistung der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung“ werden ebenfalls gestrichen, dies betrifft das ganze Kapitel 38 „Berufskrankheitenprophylaxe gemäss UVG“ (47 Positionen) plus 6 weitere Positionen (00.2230, 00.2240, 00.2315, 39.0011, 39.0016, 39.0021). Die Verweise auf das Gesetz (KVG, KVV, KLV) sowie auf die Analysenliste werden in der ganzen Tarifstruktur gestrichen.
Die beschriebenen Änderungen in den Tarifpositionen führen teilweise auch zu Änderungen in den Regeln/Interpretationen auf Ebene Generelle Interpretationen (GI) zum Tarif, Kapitel oder Unterkapitel sowie in Leistungsgruppen und Leistungsblöcken.6 Speziell zu erwähnen ist hier die Leistungsgruppe LG-03 „Tarifpositionen bei denen der Zuschlag für hausärztliche Leistungen in der Arztpraxis gem. Rechnungsprüfung Kostenträger beansprucht werden kann“, welche im Vergleich zur zuletzt genehmigten Version 1.08_BR neu eingefügt wird. Dabei handelt es sich um eine Liste aller Tarifpositionen, mit denen der Zuschlag für hausärztliche Leistungen (Tarifposition 00.0015), den der Bundesrat im Jahr 2014 eingeführt hatte, abgerechnet werden kann, ohne dass die Abrechnung von den Versicherern zurückgewiesen wird. Sie wurde von den Versichererverbänden entwickelt, um die Abrechnung der Zuschlagsposition für hausärztliche Leistung kontrollieren zu können.
Die in der Tarifstruktur vorgenommenen Änderungen verlangen keine Anpassung der kantonalen Taxpunktwerte. Durch die Änderungen soll insbesondere die Sachgerechtigkeit der Tarifstruktur, d.h. die Relation der Leistungen zueinander, wieder hergestellt bzw. zumindest verbessert werden.
6 Es werden Änderungen in folgenden generellen Interpretationen vorgenommen: 8, 19, 20, 36, 38, 40, 42, 47, 49, 50, 51. Zudem kommt eine neue generelle Interpretation dazu (GI-52 praktischer Arzt/praktische Ärztin). Der Leistungsblock 11 sowie die Leistungsgruppe 12 werden gestrichen, in der Leistungsgruppe 52 werden die Bestimmungen umformuliert. Gestrichene Positionen werden aus den jeweiligen Leistungsgruppen und -blöcken entfernt. Folgende Kapitelinterpretationen werden angepasst: 0.06-7, 0.08-1, 2-1, 2.01-1, 2.02-1, 2.03-1, 2.04-5, 27-1, 31-2, 32-6, 33-1, 34.01-1, 34.01.01-1, 34.01.01-2, 34.03-1, 38-1 bis 38- 6, 39-2 und 39.06.07-1.