Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten

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10. Interpretation bei Punktion und Blutentnahme durch nichtärztliches Personal anpassen

Bei den Tarifpositionen 00.0715 (Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal) und 00.0716 (Blutentnahme kapillär, jede Lokalisation durch nichtärztliches Personal) wird die Limitierung gelöscht, wonach diese nur durch das ärztliche Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik anwendbar ist.

Die Position 00.0710 „Punktion, venös, zwecks Blutentnahme, jede Lokalisation“ ist Bestandteil von 'Allgemeine Grundleistungen', d.h. wenn der Arzt bzw. die Ärztin die Punktion macht, kann sie über die Konsultation abgerechnet werden. In der Interpretation von 00.0710 steht auch, dass Punktionen durch nichtärztliches Personal zwecks Blutentnahmen für Laboruntersuchung(en) in Spitallaboratorien und Laboratorien mit der entsprechenden Tarifposition der eidgenössischen Analysenliste abgerechnet werden. Dies war bei der Einführung des TARMED noch so, ist heute jedoch nicht mehr der Fall. Da Blutentnahmen (venös oder kapillär) von nichtärztlichem Personal, die nicht im eigenen Praxislabor ausgewertet werden, heute nicht gestützt auf die Analysenliste abgerechnet werden können, liegt die Vermutung nahe, dass diese teilweise über 0.0710 abgerechnet werden, obwohl diese Position nur dann angewendet werden darf, wenn die Blutentnahmen durch den Arzt bzw. die Ärztin vorgenommen wurde. Es besteht auch der Anreiz, dass eine Untersuchung im eigenen Praxislabor gemacht wird, die gar nicht nötig wäre, damit die Position trotzdem abgerechnet werden kann. Dies gilt es zu vermeiden, insbesondere da die Tarifposition 00.0710 im Gegensatz zu den anderen beiden auch TP AL beinhaltet. Die Änderung ermöglicht die korrekte Abrechnung der Blutentnahme von nichtärztlichem Personal.

11. Tarifposition „00.0610 Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.“ umtarifieren und Interpretation präzisieren

In der Interpretation der Tarifposition „00.0610 Instruktion von Selbstmessungen, Selbstbehandlungen durch den Facharzt, pro 5 Min.“ sind Injektionen, Inhalation, Bougierungen, Magensonde, Blasenkatheter als Beispiele für Leistungen, die über diese Position abgerechnet werden können, genannt. In diversen Anfragen von versicherten Personen ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass die Leistungserbringer diese Position insbesondere auch für die Abrechnung von nicht in der Interpretation aufgeführten Leistungen verwenden, allenfalls weil sie höher tarifiert ist als die Grundkonsultation (Sparte UBR Grundversorger statt Sparte Sprechzimmer). Dieser Anreiz soll unterbunden werden, indem die Tarifposition in die Sparte Sprechzimmer umtarifiert wird. Da es sich um eine Instruktion für eine Selbstmessung oder Selbstbehandlung durch die Patientin bzw. den Patienten handelt, ist nicht ersichtlich, wieso diese in einem anderen Raum (UBR Grundversorger) als die Grundkonsultation (Sprechzimmer) erfolgen soll. Zudem wird die Interpretation präzisiert, um die Verwendung der Position einzuschränken sowie eine Limitation pro Sitzung dazu gefügt.

Weitere Änderungen (Schätzung der Auswirkungen nicht möglich)

12. Zuschlag von 10% auf Verbrauchsmaterialien und Implantaten löschen

Die Generelle Interpretation GI-20 wird derart verändert, dass kein Zuschlag von 10% auf den Einstandspreis von Verbrauchsmaterialien und Implantaten mehr abgerechnet werden kann. Dieser Zuschlag diente dazu, den Aufwand für die Logistik (Bestellung, Lagerung, Kontrolle, etc.) in Zusammenhang mit Verbrauchsmaterialien und Implantaten abzugelten. Der prozentual fixe Zuschlag ohne Deckelung ist einerseits sachlich nicht gerechtfertigt, da der Aufwand für die Logistik bei teureren Materialien nicht automatisch grösser ist als bei Artikeln mit tieferem Einkaufspreis. Zudem gibt es auf dem Markt z.B. bei Implantaten Beschaffungslösungen, die eine klassische Lagerhaltung und Logistik obsolet machen bzw. für den Leistungserbringer praktisch kostenlos sind. Andererseits werden im Kostenmodell INFRA die Gemeinkosten als Sach- und Umlagekosten mit einem fixen Prozentsatz von Infrastruktur- und Personalkosten auf alle Sparten hinzugerechnet (SUK-Satz). Zu diesen Sach- und Umlagekosten gehören auch die Kosten für Einkauf/Zentrallager sowie Infrastruktur, Support und Service (techn. Dienst, Logistik, interne und externe Transporte, EDV/Informatik, etc.). Die Logistikleistungen sind aus den Kostenmodellen nicht herausgerechnet, mit dem Zuschlag von 10% auf den Einstandspreis werden