Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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den Revisionsarbeiten von curafutura und H+ hervorgegangene und vereinbarte und von santésuisse zur Information unterbreitete Tarifstruktur).
Die Tarifposition 7301 sieht eine Einzelsitzungspauschale für allgemeine Physiotherapie vor. Diese Tarifposition deckt alle Einzel- oder Kombinationsbehandlungen ab, die nicht ausdrücklich unter den Tarifpositionen 7311–7340 aufgeführt werden. Gemäss Punkt 2 beträgt der zugewiesene Zeitaufwand 30 Minuten, wovon mindestens 25 Minuten für die Behandlung und höchstens 5 Minuten für die Vorbereitung und die Dossierführung aufzuwenden sind. Punkt 3 enthält eine neue Beschreibung der in der Position enthaltenen Leistungen und wurde an den neuen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 KLV angepasst.
Die Tarifposition 7311 sieht eine Einzelsitzungspauschale für aufwendige Physiotherapie vor. Sie kann abgerechnet werden, wenn tatsächlich mehr Zeit für die Behandlung aufgewendet wird (45 Minuten, davon mindestens 40 Minuten für die Behandlung und 5 Minuten für die Vorbereitung und die Dossierführung), und wenn eines der unter Punkt 1 aufgeführten Krankheitsbilder vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Behandlungen für Störungen des Lymphgefässsystems künftig über die Position 7311 anstelle der Position 7312 abrechenbar sind (siehe nächster Punkt). Störungen des Lymphgefässsystems, welche eine aufwendige Behandlung verlangen, müssen von speziell in dieser Therapie ausgebildeten Physiotherapeutinnen und -therapeuten durchgeführt werden. Auf Anfrage kann der Versicherer die Verwendung der Position 7311 für andere Indikationen bewilligen.
Die alte Tarifposition 7312, die eine Sitzungspauschale für manuelle Lymphdrainage vorsah, wurde gestrichen. Künftig kann die manuelle Lymphdrainage über die Position 7311 abgerechnet werden. Dabei geht es um eine Vereinfachung der Tarifstruktur, die keine Auswirkungen haben sollte, da beide Tarifpositionen (7311 und 7312) mit der gleichen Anzahl Taxpunkten bewertet wurden (77 TP) und grundsätzlich die gleichen Kombinationen von Tarifpositionen erlaubt sind.
Die Position 7313 sieht weiterhin eine Sitzungspauschale für Hippotherapie vor. Diese Therapie erfolgt durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Gemäss Punkt 2 beträgt der für die Position 7313 zugewiesene Zeitaufwand 45 Minuten, davon mindestens 40 Minuten für die Behandlung und höchstens 5 Minuten für die Vorbereitung und die Dossierführung. Diese Tarifposition ist nach wie vor zusammen mit der Position 7553 abrechenbar, bei der es sich um einen Zuschlag für die Abgeltung der Hippotherapie-Infrastruktur handelt.
Die alte Tarifposition 7320, die eine Sitzungspauschale für Elektro- und Thermotherapie / Instruktion bei Gerätevermietung vorsah, wird gemäss Antrag von physioswiss und des SVFP vom 14. Juli 2016 gestrichen. Gemäss diesen beiden Verbänden gibt es keine wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit der ausschliesslich passiven Elektro- und Thermotherapie . Diese physikalischen Massnahmen können im Rahmen einer Sitzung in Kombination mit anderen therapeutischen oder physikalischen Massnahmen durchgeführt werden. Die Sitzung wird über die Tarifpositionen 7301, 7311 oder 7330 abgerechnet, sofern die Abrechnungsregeln für diese Positionen eingehalten werden.
Die Tarifposition 7330 sieht eine Sitzungspauschale für Gruppentherapie (2 bis 5 Personen) vor. Unter Vorbehalt der erwähnten Änderungen in den Einleitenden Bemerkungen bleibt die Position grundsätzlich unverändert. Es wurde nun auch hier präzisiert, dass die Position nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden darf.
Die Tarifposition 7340 trägt nach wie vor die Bezeichnung «Sitzungspauschale für Medizinische Trainingstherapie (MTT)». Dies entspricht dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 KLV. Die Physiotherapeutin oder der Physiotherapeut kann pro Patientin oder Patient zwei Sitzungen über die Position 7301 anstelle von Position 7340 verrechnen, sofern die für die Behandlung aufgewendete Zeit der Definition gemäss Position 7301 entspricht. Diese Position ist mit keiner anderen Position der Tarifstruktur kombinierbar.
Die Tarifposition 7350 sieht einen Zuschlag für die erste Behandlung einer Patientin oder eines Patienten vor, der nur einmal pro Fall bei der ersten Behandlung verrechnet werden darf, das heisst anlässlich der ersten Sitzung durch den abrechnenden Leistungserbringer (Institution, Organisation oder Praxis).