Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
1.1. Anpassung der Verordnung
Der Bundesrat verfügt grundsätzlich über zwei subsidiäre Kompetenzen betreffend Einzelleistungstarifstrukturen, diejenige zur Festlegung von Einzelleistungstarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie diejenige zur deren Anpassung nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG.
Da im Bereich der physiotherapeutischen Leistungen ab 1. Januar 2018 keine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Einzelleistungstarifstruktur mehr besteht, muss diese Einzelleistungstarifstruktur nach Artikel 43 Absatz 5 vom Bundesrat festgelegt werden, um einen tarifstrukturlosen Zustand zu verhindern. Im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen nimmt der Bundesrat seine subsidiäre Kompetenz zur Anpassung von Einzelleistungstarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG war und passt die revisionsbedürftige Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08, per 1. Januar 2018 an. Da es per 1. Januar 2018 keine von allen Tarifpartnern gemeinsam vereinbarte Tarifstruktur mehr gibt, muss die durch den Bundesrat angepasste Tarifstruktur gleichzeitig nach Artikel 43 Absatz 5 KVG als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt werden. Entsprechend dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 ist eine hoheitliche Festlegung einer Tarifstruktur durch den Bundesrat generell-abstrakter Natur und muss daher in Verordnungsform erfolgen (C-2461/2013, C-2468/2013, Erwägung 5.5.3).
Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 mit der Verabschiedung der Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (SR 832.102.5) ein erstes Mal von seiner subsidiären Kompetenz nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG Gebrauch gemacht und die Einzelleistungstarifstruktur TARMED angepasst. Die Verordnung trat am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Da im Bereich der physiotherapeutischen Leistungen seit dem 1. Oktober 2016 keine gesamtschweizerisch vereinbarte einheitliche Einzelleistungstarifstruktur mehr besteht, musste diese Einzelleistungstarifstruktur nach Artikel 43 Absatz 5 KVG vom Bundesrat festgelegt werden, um einen tarifstrukturlosen Zustand zu verhindern. Die Festlegung wurde befristet bis Ende 2017. Mit Entscheid vom 23. November 2016 wurde die Verordnung vom 20. Juni 2014 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung daher derart geändert, dass sie neu beide subsidiäre Kompetenzen des Bundesrates zu den Einzelleistungstarifstrukturen, das heisst sowohl die Kompetenz zur Festlegung von Einzelleistungstarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG als auch die Kompetenz zur deren Anpassung nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG beinhaltet (AS 2016 4635). Zudem wurden die im Jahr 2014 erlassenen Bestimmungen zur Tarifstruktur TARMED in der Verordnung für ein Jahr aufgehoben, da der Bundesrat gleichzeitig eine bis Ende 2017 befristete Vereinbarung der Tarifpartner betreffend der Anwendung der Version 1.08_BR (d.h. die seit 1. Oktober 2014 gültige Tarifstruktur TARMED) genehmigt hatte. Diese Vereinbarung wurde notwendig, da H+ den Rahmenvertrag zu TARMED mit santésuisse per Ende 2016 gekündigt hat und damit auch im Bereich der ambulanten ärztlichen Leistungen die Gefahr eines tarifstrukturlosen Zustands (in dem Sinne, dass es keine von allen Tarifpartnern gemeinsam vereinbarte Tarifstruktur mehr gibt) per 1. Januar 2017 drohte (siehe auch Punkt 1.2.).
Die Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (AS 2016 4635) beinhaltet in ihrer aktuellen Fassung somit lediglich die Festlegung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG bis Ende 2017. Mit vorliegender Änderung der Verordnung wird nun die revisionsbedürftige Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08 – vereinbart im Rahmenvertrag inkl. Anhänge zwischen santésuisse und FMH vom 20. Juni 2002 und vom Bundesrat genehmigt am 30. September 2002 – per 1. Januar 2018 angepasst und gleichzeitig als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt. Zudem wird die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen erneut festgelegt, um einen tarifstrukturlosen Zustand ab dem 1. Januar 2018 zu verhindern.