Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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zulässig, als diese die zwingenden Vorschriften des KVG beachten und sachlich notwendig sowie geeignet sind, um den mit ihnen verfolgten Zweck (z.B. ordnungsgemässe Rechnungsstellung) zu erreichen.
2.2. Anpassung der Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED)
2.2.1. Erläuterungen zum Umfang
Der Bundesrat kann gestützt auf Artikel 33 Absatz 1 KVG die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Dieses Konzept beruht auf der im Einzelfall widerlegbaren Vermutung, dass Ärzte und Ärztinnen wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Behandlungsmethoden anwenden. Mit der Festlegung nach Artikel 43 Absatz 5 KVG der nach Artikel 43 Absatz 5bisKVG angepassten Tarifstruktur als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen durch den Bundesrat wird von dieser gesetzlichen Pflichtleistungsvermutung nicht abgewichen. Die Tarifstruktur enthält nach wie vor keine umfassende und abschliessende Aufführung der ärztlichen Leistungen nach Artikel 25 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 KVG. Ebenso ist es möglich, dass eine aufgeführte Leistung mangels Pflichtleistungscharakter von der OKP nicht übernommen wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme von Leistungen der sozialen Krankenversicherung, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, stellt das KVG dar. Nähere Ausführungen hierzu, auch was allfällige Limitierungen und Interpretationen betrifft, finden sich in der KVV, die ergänzt wird durch die Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 des Eidgenössischen Departements des Innern (KLV; SR 832.112.31).
2.2.2. Erläuterungen zum Inhalt der Anpassungen
Die Verordnung passt die Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED), Version 1.08 – vereinbart im Rahmenvertrag inkl. Anhänge zwischen santésuisse und FMH vom 20. Juni 2002 und vom Bundesrat genehmigt am 30. September 2002 – per 1. Januar 2018 an und legt diese gleichzeitig als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen fest. Die Anpassungen an der Tarifstruktur sind im Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
Wie unter Punkt 1.2. erwähnt, haben die Tarifpartner im Herbst 2016 individuell Vorschläge für Anpassungen in der aktuell gültigen Tarifstruktur TARMED Version 1.08_BR eingereicht. Diese Vorschläge sowie in der Zwischenzeit vorgenommene Recherchen und Analysen, ermöglichen es, heute einen erneuten und differenzierteren Eingriff in die Tarifstruktur vorzunehmen als es im Jahr 2014 möglich war.
Aus Sicht der Prämienzahler ist es wichtig, dass die in einer Tarifstruktur abgebildeten Leistungen wirtschaftlich tarifiert sind, da sonst Fehlanreize entstehen, unnötige medizinische Leistungen erbracht werden, die Kosten weiter steigen und nicht zuletzt auch die Versorgungsqualität schlechter werden wird. Die fehlende Sachgerechtigkeit der heutigen Tarifstruktur wird von den Tarifpartnern im Grundsatz anerkannt. Eine Zielsetzung der vorliegenden Änderungen an der Tarifstruktur muss daher die Wiederherstellung oder zumindest die Verbesserung der Sachgerechtigkeit sein, d.h. dass die Vergütung der verschiedenen Leistungen untereinander in einer angemesseneren Relation steht. Auch muss auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung der Tarife geachtet werden, d.h. das Primat einer aufwand- und verursachergerechten Entschädigung der Leistungen eingehalten werden. Die durch den Bundesrat angepasste und festgelegte Tarifstruktur muss dem Gebot von Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entsprechen. Dies bedeutet, dass bei gleichem Leistungsangebot (gleiche Qualität und Menge der erbrachten Leistungen) grundsätzlich keine Kostensteigerungen resultieren dürfen. Ausgewiesene Kostensenkungen (z.B. aufgrund der Reduktion von Operationszeiten) müssen ins Tarifmodell einfliessen.
Bei vorliegenden Anpassungen an der Tarifstruktur durch den Bundesrat handelt es sich nicht um eine hoheitliche Gesamtrevision der Tarifstruktur. Im Sinne des Vorrangs der Tarifautonomie ist eine komplett neue, noch nie angewandte Tarifstruktur von den Tarifpartnern zu vereinbaren und zur Genehmigung durch den Bundesrat einzureichen. Bei den vorliegenden Änderungen an der Tarifstruktur TAR-MED geht es daher insbesondere darum, übertarifierte Leistungen in gewissen Bereichen des TARMED