Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten

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Änderungen in den Abrechnungsregeln einzelner oder mehrerer Tarifpositionen (Schätzung der Auswirkungen kaum oder gar nicht möglich):

7. Anwendung der Limitationen auch für elektronisch abrechnende Fachärzte

Der Vermerk „Diese Limitierung entfällt für elektronisch abrechnende Fachärzte.“ bei 20 Tarifpositionen wird gelöscht. Mit diesem Vermerk sollte bei der Einführung des TARMED die elektronische Abrechnung mit einem in der Tarifstruktur verankerten Anreiz gefördert werden. Die in diesen Tarifpositionen hinterlegten Mengen- und Zeitlimitationen entfallen dadurch für jene Leistungserbringer, die elektronisch abrechnen. Da den Versicherern gemäss eigener Aussage die Unterscheidung zwischen elektronisch abrechnenden Leistungserbringern und anderen in der Praxis schwer fällt, ist zu vermuten, dass die Limitationen bei diesen Positionen grundsätzlich nicht kontrolliert bzw. durchgesetzt werden konnten. Zudem ist der gesetzte Anreiz hinfällig, weil der Grossteil der Leistungserbringer heute elektronisch abrechnet. Die Entwicklung der Verrechnung der bedingt limitierten Leistungspositionen sowie die Dauer der Konsultation geben einen Anhaltspunkt, dass die Positionen heute viel öfter und länger verrechnet werden, als es die bisher nicht angewandten Limitationen zulassen würden. Limitationen dienen grundsätzlich dazu, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Sinne von Artikel 56 KVG zu garantieren. Werden sie nicht eingehalten bzw. können sie nicht kontrolliert werden, ist die Leistungserbringung nicht wirtschaftlich. Mit vorliegender Änderung soll dem entgegen gewirkt werden.

8. Interpretation der Leistungen in Abwesenheit des Patienten präzisieren sowie die jewei-

ligen Limitationen anpassen

Die Tarifpositionen mit der Bezeichnung „Leistung in Abwesenheit des Patienten“ (00.0140, 02.0070, 02.0160, 02.0260) zeigen in den letzten Jahren eine starke Mengenzunahme. Es ist zu vermuten, dass die Leistungserbringer Tätigkeiten, die nicht im direkten Kontakt mit dem Patienten stehen, über diese Tarifpositionen verrechnen, obwohl die Tätigkeiten bereits über die Produktivität, d.h. durch die nicht-produktive Zeit, abgegolten wären (vgl. weiter oben). Die Möglichkeit der Abrechnung dieser Tarifpositionen soll daher mittels diverser Änderungen eingeschränkt werden, da heute weder von den Versicherern noch von den Patienten eine Kontrolle gemacht werden kann.

In der Interpretation der Tarifpositionen wird zunächst eine Ergänzung in dem Sinne vorgenommen, dass sie nicht für Leistungen in Abwesenheit des Patienten, die in Zusammenhang mit der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen, Berichten und Schreiben nach Kapitel 00.06 erbracht werden, gelten. Dies, weil in den Tarifpositionen des Kapitel 00.06 die Leistungen, die in der Position Leistung in Abwesenheit des Patienten aufgeführt sind, bereits enthalten sind. Die zusätzliche Verrechnung von anderen Leistungspositionen für die Tätigkeit des Berichtsschreibens ist daher nicht korrekt.

Weiter wird für jede mögliche Leistung in Abwesenheit des Patienten (z.B. Aktenstudium, Erkundigungen bei Dritten) künftig eine separate Tarifposition geführt, so dass klar wird, was genau der Leistungserbringer gemacht hat. Dies erhöht die Transparenz und die Kontrollmöglichkeit insbesondere für die versicherte Person und senkt den Anreiz für den Leistungserbringer, diese Tarifposition unbedacht abzurechnen.

Die heute hinterlegten Limitationen bei diesen Tarifpositionen werden halbiert, um der oben erwähnten starken Mengenzunahme entgegen zu wirken.

9. Interpretation bei den Notfallzuschlägen präzisieren

Bei den Tarifpositionen mit der Bezeichnung „Notfall-Inkonvenienzpauschale“ (00.2510 bis 00.2590) wird die Interpretation präzisiert, so dass diese nicht mehr von Einrichtungen nach Artikel 36a KVG (Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen), die ihr Angebot explizit auf Notfälle ausgerichtet haben, abgerechnet werden können. Dies, weil die Infrastruktur- und die Personalausstattung dieser Einrichtungen explizit auf Notfälle ausgerichtet sind. Gemäss aktueller Regelung können diese Positionen bereits heute von Spitälern genau aus diesem Grund nicht abgerechnet werden. Für die Spitäler und die Einrichtungen, die ihr Angebot explizit auf Notfälle ausgerichtet haben, stellt ein Notfall keine Inkonvenienz (= Unbequemlichkeit, Ungelegenheit) dar.