Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten

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Für diese neuen Tarifpositionen wird eine neue Leistungsgruppe (LG-04) eingeführt. In dieser wird eine kumulierte Limitation für alle darin enthaltenen Tarifpositionen hinterlegt, die der halbierten Limitation der vorherigen Position 00.0140 entspricht. Dasselbe wird für die Leistungen in Abwesenheit des Patienten durch den Facharzt für Psychiatrie (02.0070  02.0071, 02.0072, 00.0273, 02.0074, 02.0075, 02.0076), durch den behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten (02.0160  02.0161, 02.0162, 02.0163, 02.0164, 02.0165, 02.0166) und durch den delegierten Psychologen/Psychotherapeuten (02.0260  02.0261, 02.0262, 02.0263, 02.0264, 02.0265, 02.0266) gemacht. Zudem wird bei jeder Tarifposition ergänzt, dass sie nicht für Leistungen in Abwesenheit des Patienten gilt, die in Zusammenhang mit der Erstellung von ärztlichen Zeugnissen, Berichten und Schreiben nach Kapitel 00.06, erbracht werden.

Die obgenannten Tarifpositionen sind bereits durch die Vereinheitlichung des Dignitätsfaktors (Erhöhung oder Senkung der TP AL, siehe oben Punkt 1) sowie durch das Löschen des Vermerks betreffend elektronischer Abrechnung (siehe oben Punkt 7) betroffen.

9. Interpretation bei den Notfallzuschlägen präzisieren

Die Interpretation bei den Tarifpositionen mit der Bezeichnung „Notfall-Inkonvenienzpauschale“ wird präzisiert, so dass diese nicht mehr von Einrichtungen nach Artikel 36a KVG (Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen), die ihr Angebot explizit auf Notfälle ausgerichtet haben, abgerechnet werden können. Es handelt sich dabei um folgende Positionen:

 00.2510 Notfall-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19, Sa 7-12

 00.2520 Notfall-Inkonvenienzpauschale B, Mo-So 19-22, Sa 12-19, So 7-19

 00.2530 (+) %-Zuschlag für Notfall B, Mo-So 19-22, Sa 12-19, So 7-19

 00.2540 Notfall-Inkonvenienzpauschale C, Mo-So 22-7

 00.2550 (+) %-Zuschlag für Notfall C, Mo-So 22-7

 00.2560 Notfall-Inkonvenienzpauschale D bei telefonischer Konsultation, Mo-So 19-22, Sa 12- 19, So 7-19

 00.2570 (+) %-Zuschlag für Notfall D, Mo-So 19-22, Sa 12-19, So 7-19

 00.2580 Notfall-Inkonvenienzpauschale E bei telefonischer Konsultation, Mo-So 22-7

 00.2590 (+) %-Zuschlag für Notfall E, Mo-So 22-7

Die Interpretation von Tarifposition 00.2510 sieht bspw. neu wie folgt aus:

„Darf nur von nicht vom Spital oder von Einrichtungen nach Artikel 36a KVG (Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen), die ihr Angebot explizit auf Notfälle ausgerichtet haben, fix besoldeten Fachärzten abgerechnet werden.

Bei Einsätzen im Spital oder in Einrichtungen nach Art. 36a KVG, die ihr Angebot explizit auf Notfälle ausgerichtet haben, gilt:

Der nicht fix besoldete Facharzt begibt sich für den ungeplanten, notfallmässigen Einsatz von ausserhalb ins Spital oder in die Einrichtung nach Art. 36a KVG, die ihr Angebot explizit auf Notfälle aus-gerichtet haben. Hiermit abgegolten ist auch die Wegentschädigung.“

10. Interpretation bei Punktion und Blutentnahme durch nichtärztliches Personal anpassen

In der Interpretation der Tarifpositionen 00.0715 und 00.0716 wird folgender Satz gelöscht:

„Nur anwendbar durch ärztliches Praxislabor im Rahmen der Präsenzdiagnostik nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a KVV und Kapitel 5.1.2 der Analysenliste.“

In der Interpretation der Tarifpositionen 00.0710 und 00.0720 werden folgende Sätze gelöscht:

„Punktionen durch nichtärztliches Personal zwecks Blutentnahmen für die Präsenzdiagnostik in ärztlichen Praxislaboratorien siehe 00.0715 und 00.0716.

Punktionen durch nichtärztliches Personal zwecks Blutentnahmen für Laboruntersuchung(en) in Spitallaboratorien (KVV, Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2) und Laboratorien (KVV, Art. 54 Abs.

3) werden mit der entsprechenden Tarifposition der eidgenössische Analysenliste abgerechnet.“