Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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im Vertrag vom 1. Februar 2015, der vom Bundesrat am 29. April 2015 genehmigt wurde, die bis anhin geltende Tarifstruktur bis am 31. Dezember 2015 zu verlängern. Im Oktober 2015 einigten sich diese Tarifpartner darauf, den Vertrag vom 1. Februar 2015 bis am 30. September 2016 zu verlängern. Der Bundesrat hat diese Verlängerung am 18. Dezember 2015 genehmigt.
Im Verlauf von 2016 wurden dem Bundesrat verschiedene Tarifstrukturen zur Kenntnis, zur Festlegung oder zur Genehmigung unterbreitet. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 stellten physioswiss und der SVFP dem Bundesrat je separat eine leicht angepasste Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen zu. Am 15. Juli 2016 unterbreitete santésuisse dem Bundesrat eine aus Revisionsarbeiten der Tarifpartner und Verhandlungen zwischen H+, curafutura und santésuisse hervorgegangene Tarifstruktur lediglich zur Information. Am 15. August 2016 unterbreiteten H+ und curafutura dem Bundesrat einen bilateralen nationalen Vertrag mit einer Tarifstruktur für den Bereich der Physiotherapie zur Genehmigung, die identisch mit der von santésuisse vorgelegten Tarifstruktur war. Diese Vorschläge der Tarifpartner wurden zu spät eingereicht, um noch geprüft werden zu können und am 1. Oktober 2016 in Kraft zu treten. Zudem erfüllten sie die Vorgabe der Einheitlichkeit einer Tarifstruktur nach Artikel 43 Absatz 5 KVG nicht, wonach die Tarifstruktur gemeinsam vereinbart sein muss.
Gestützt auf Artikel 43 Absatz 5 KVG entschied der Bundesrat am 23. November 2016 die Tarifpositionen aus der bis am 30. September 2016 geltenden Tarifstruktur als einheitliche Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen bis am 31. Dezember 2017 festzulegen. Mit dieser Lösung sollte nicht nur ein tarifstrukturloser Zustand verhindert und die Rechtssicherheit für die Tarifpartner und die Stabilität der Tarife für die Versicherten gewährleistet werden, sondern den Tarifpartnern auch Gelegenheit gegeben werden, eine Einigung zu erzielen. Der Bundesrat kündigte an, selber eine Prüfung der festgelegten Tarifstruktur vorzunehmen, um deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls, unter gebührender Berücksichtigung der Vorschläge der Tarifpartner, die nötigen Korrekturen anzubringen, falls sich die Tarifpartner nicht innert angemessener Frist einigen könnten.
Obwohl die Tarifpartner der Physiotherapie seit mehreren Jahren an einer Revision der Tarifstruktur arbeiten, konnten sie bis heute keine gemeinsame Vereinbarung erzielen. Die Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 5 KVG, die den Bundesrat berechtigen, eine einheitliche Tarifstruktur für die physiotherapeutischen Leistungen festzulegen, sind somit erneut erfüllt. Der Bundesrat hat eine Prüfung der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Tarifstruktur vorgenommen und legt nun eine angepasste Tarifstruktur fest, mit dem Ziel, deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben im Tarifbereich zu verbessern. Die Anpassungen tragen soweit möglich auch den Vorschlägen der Tarifpartner Rechnung. Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist zeitlich nicht befristet. Die Festlegung der Tarifstruktur stellt somit eine stabile Übergangslösung dar, bis von den Tarifpartnern eine neue, den KVG-Vorgaben entsprechende Tarifstruktur vereinbart, dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt wird. Sie hat zum Ziel, einen tarifstrukturlosen Zustand in diesem Bereich zu verhindern, um die Rechtssicherheit für die Tarifpartner sowie die Stabilität der Tarife für die Versicherten zu gewährleisten.
2. Grundzüge der Verordnungsänderung
2.1. Allgemeine Erläuterungen
Die subsidiären Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 43 Absatz 5 und Absatz 5bisKVG gelten für alle gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarifstrukturen. Aufgrund der Einheitlichkeitsanforderung nach Artikel 43 Absatz 5 KVG kommt die Tarifstruktur für alle davon betroffenen Leistungserbringer zur Anwendung, unbesehen davon, ob sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben oder einem solchen beigetreten sind, sobald sie ihre Leistungen mit einem Einzelleistungstarif abrechnen.
Die subsidiären Kompetenzen sind so auszulegen, dass der Bundesrat gerade so viel regelt, wie für das Bestehen einer Struktur notwendig ist, um den Vorrang der Tarifautonomie so weit wie möglich zu berücksichtigen. Der Bundesrat hat zudem einzig eine Kompetenz zur Festlegung bzw. Anpassung der