Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 26 Seiten
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die Logistikleistungen heute somit doppelt verrechnet. Die Leistungserbringung ist somit nicht wirtschaftlich. Durch das Löschen dieses Zuschlags kann auch der Anreiz zur Verwendung von teuren Verbrauchsmaterialien und Implantaten eliminiert werden.
Zudem wird auch der Verweis auf die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) gestrichen. Die MiGeL regelt die Mittel und Gegenstände, die von der OKP übernommen werden; dabei handelt es sich um Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten selbst oder einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden. Von der OKP werden die in der MiGeL aufgeführten Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGeL aufgeführten Höchstvergütungsbetrag (HVB) vergütet. Es handelt sich bei der MiGeL also nicht um eine Preisliste für in der Behandlung vom Leistungserbringer verwendetes Verbrauchsmaterial. Diese sollte daher in der GI-20 auch nicht erwähnt werden.
13. Streichen von Tarifpositionen für stationäre Leistungen und Leistungen der Unfall-, In-
validen- oder Militärversicherung sowie alle Verweise auf das Gesetz streichen
Tarifpositionen, bei welchen die Behandlungsart „stationär“ hinterlegt ist, die Tarifpositionen zur Betreuung des hospitalisierten Patienten sowie Tarifpositionen mit dem Vermerk „Gesetz: Nur Leistung der Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung“ werden nicht angepasst bzw. nicht festgelegt Zudem werden sämtliche Verweise auf das Gesetz (KVG und seine Ausführungsbestimmungen KVV und KLV) sowie auf die Analystenliste gestrichen. Die Kompetenzen des Bundesrates nach Artikel 43 Absatz 5 und 5bisKVG beschränken sich auf die Festlegung bzw. Anpassung von gesamtschweizerischen ambulanten Tarifstrukturen, die die Basis für Einzelleistungstarife bilden. Für den stationären Bereich ist im KVG eine Vergütung über Pauschalen vorgesehen. Auch beschränken sich die Kompetenzen auf Leistungen der Krankenversicherung. Um zu vermeiden, dass bei Gesetzes- und/oder Verordnungsänderungen sowie Änderungen in der Analysenliste laufend die Verweise in der Tarifstruktur angepasst werden müssen, werden die Verweise gänzlich gestrichen. Das Gesetz und seine Ausführungsverordnungen müssen unabhängig von den Verweisen in der Tarifstruktur eingehalten werden. Es steht den Tarifpartnern frei, in ihren Abrechnungssystemen diese Verweise und allenfalls zugehörige Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die OKP zu hinterlegen.
2.3. Festlegung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen
Die Verordnung legt die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen fest. Die festgelegte Tarifstruktur ist in Anhang 2 dieser Verordnung vollständig aufgeführt (mit allen Tarifpositionen und ihrer Beschreibung sowie den Abrechnungsregeln und den generellen Interpretationen der Struktur). Die festgelegte Tarifstruktur tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, um das ununterbrochene Bestehen einer einheitlichen Einzelleistungstarifstruktur und somit die Rechtsicherheit der Tarifpartner und die Stabilität der Tarife für die Versicherten zu garantieren.
Aufgrund des gesetzlich verankerten Grundsatzes der Tarifautonomie sollte der Bundesrat grundsätzlich keine komplett neue, noch nie angewandte Tarifstruktur festlegen müssen. Gemäss den für eine Revision der Tarifstruktur geltenden Rahmenbedingungen, auf die der Bundesrat die Tarifpartner namentlich im Rahmen der TARMED-Revision und in Antworten zu verschiedenen parlamentarischen Geschäften hingewiesen hat, muss eine revidierte Tarifstruktur in Form eines Tarifvertrags, der zwischen den Leistungserbringern einerseits und den Versicherern andererseits abgeschlossen wird, vereinbart werden. Die festgelegte Tarifstruktur basiert daher auf der bis am 31. Dezember 2017 geltenden einheitlichen Tarifstruktur. Diese wurde einer Prüfung unterzogen und angepasst, so dass sie besser den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Anpassungen berücksichtigen soweit möglich die von den Tarifpartnern eingereichten Vorschläge. Somit stellt die festgelegte Tarifstruktur eine stabile Übergangslösung dar, bis von den Tarifpartnern eine neue, den KVG-Vorgaben entsprechende Tarifstruktur vereinbart, dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt wird. Sie ist daher zeitlich nicht befristet.
Wie oben erwähnt (siehe Punkt 2.1) umfasst die Festlegung einer Tarifstruktur die generell-abstrakte Festlegung eines Einzelleistungstarifs in dem Sinne, dass der Wert von einzelnen Leistungen in Form von Taxpunkten in einem bestimmten Verhältnis zueinander festgelegt wird. Eine Tarifstruktur muss